Die Gemeinde. 25
gegen die Gemeinde und seiner unbedingten Zuversicht in die besser—
wissende Unfehlbarkeit des Beamten.
Noch weiter als die Westphälische, geht die Rheinische Ge—
meinde-Ordnung. Die engherzigen Anschauungen des französischen
Staatswesens hat die Preußische Gesetzgebung zwar gemildert, aber noch
längst nicht beseitigt; auch diese athmet noch den Geist eines jeder freien
kommunalen Selbstthätigkeit durchaus abholden Mairie- und Präfecten-
systems. So überträgt sie dem Bürgermeister die eigentliche Gemeinde-
verwaltung, indem sie den Ortsvorsteher lediglich zu seinem Organ
herabsetzt (§§ 76. 85. und 63). Die Fälle des Eingreifens der Auf-
sichtsbehörde sind vermehrt (§§ 64. 87. und 97). Sogar die Wahl der
Gemeinde= und Bürgermeistereivertreter bedarf der staatlichen Bestätigung
(§§ 58. und 111), während alle kommunalen Organe vom Bürger-
meister und Vorsteher bis zum Unterbeamten herab von der Staats-
behörde ernannt werden (88 77—79. 103. 104. und Ges. vom 15. Mai
1856. Art. 20).
In unsern östlichen Provinzen fehlt es fast an jeder Ordnung.
Im System des Allgemeinen Landrechtes (II. 7, Abschn. 2.) erscheinen
die Dorfgemeinden unter dem Gesichtspunkt der Gesellschaften und
Korporationen (§ 19.); sie finden ihren Platz zwischen den Abschnitten
vom Bauernstande und dem von den unterthänigen Landbewohnern
und ihrem Verhältniß gegen ihre Herrschaften. Diese Vorschriften tragen
also heutzutage weder der publicistischen Bedeutung der Gemeinden, noch
auch der völligen Umwälzung der Standes-, Agrar= und Gewerbever-
hältnisse irgendwie Rechnung. Sie sind als das ruinenartige Bruchstück
eines längst verfallenen Gebäudes stehen geblieben. Gleichwohl hat
das Gemeindegesetz vom 14. April 1856 auf dieser obsoleten Grund-
lage weiter zu bauen versucht. Es hat sich dadurch mit den factischen
Verhältnissen in Widerspruch gesetzt und um so weniger praktische Be-
deutung gewinnen können, als es den Gegenstand keineswegs erschöpfend
behandelt, es vielmehr an allen bestimmteren Anhaltspunkten, die bei
so schwierigen und eingreifenden Organisationen so durchaus unerläßlich
gewesen wären, gänzlich fehlen läßt. Rechnet man hinzu, wie verwirrt
und wie schwer zugänglich bei dieser Entwickelung die Gesetzgebung ge-
worden ist, so wird man begreifen, daß sie fast gar keine praktische
Bedeutung hat gewinnen können, daß vielmehr das Bestehende sich
ohne, ja oft gegen das Gesetz durch das wirkliche Bedürfniß hat heraus-
bilden müssen.