Full text: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

26 Die Gemeinde. 
Nach diesem Ueberblick glauben wir die Aufgaben unserer Ge— 
meindegesetzgebung wie folgt zusammenfassen zu müssen: 
1) Konstituirung der eines selbstständigen kommunalen Lebens un— 
fähigen Verbände zu lebensfähigen Ortsgemeinden. 
2) Organisation der Ortsgemeinden auf Grundlage der Selbst- 
verwaltung. 
3) Wiederherstellung der unmittelbaren Beziehung zwischen Kreis 
und Gemeinde durch Beseitigung der Zwischenbehörden, die in 
den älteren Provinzen als Districts-Commissare, Bürgermeister, 
Amtmänner, ebenso aber auch in den neueren Provinzen theils 
mit, theils ohne zugehörige Verbandsvertretungen sich vor- 
finden. 
Die letztere Frage glauben wir als in das Gebiet der Kreisorga- 
nisation hinübergreifend mit dieser behandeln zu sollen. Hier wird da- 
gegen die Abgrenzung und Verfassung der Gemeinden zu erörtern und 
auch auf die Verwaltung derselben insoweit einzugehen sein, als es sich 
nicht um die Thätigkeit der kommunalen Organe auf den unter Nr. VI. 
zusammenhängend zu betrachteuden Gebieten der staatlichen Verwaltungs- 
gegenstände, der Polizei, des Schul-, Armen= und Wegewesens handelt. 
1) Die wirthschaftliche wie die obrigkeitliche Verwaltung soll in 
größtmöglichem Umfange der Gemeinde und zwar der Ortsgemeinde 
übertragen werden. Dies nöthigt vor Allem zu einer festen diesem 
Zweck eutsprechenden Begrenzung; es müssen auch da wirkliche Ge- 
meinden gebildet werden, wo sie z. Z. nicht bestehen. Alle unsere 
Gemeindegesetze, auch das für die östlichen Provinzen vom 14. April 
1856, schreiben vor, daß jedes Grundstück zu einem Gemeinde-(Guts-) 
Bezirk gehören, oder wenn es dazu geeignet erscheine, zu einem solchen 
erklärt werden müsse. 
Trotz dieser Vorschrift haben sich in den östlichen Provinzen, vor 
Allem in Preußen, Posen, Pommern und Brandenburg, neben den 
eigentlichen Gemeinden Verbände erhalten, in denen wegen ihres natür- 
lichen Zusammenhanges mit anderen Gemeinden, oder wegen zu gerin- 
gen Umfanges die selbstständige Erfüllung der nothwendig der Orts- 
gemeinde zufallenden Aufgaben völlig undenkbar ist). 
*) Einen allgemeinen Anhalt über Vertheilung der Civilbevölkerung auf die 
Landgemeinden und Gutsbezirke dürfte nachstehende, nach der amtlichen Preußischen 
Statistik Band XVI. Theil 2. S. 152 aufgestellte Uebersicht gewähren: