26 Die Gemeinde.
Nach diesem Ueberblick glauben wir die Aufgaben unserer Ge—
meindegesetzgebung wie folgt zusammenfassen zu müssen:
1) Konstituirung der eines selbstständigen kommunalen Lebens un—
fähigen Verbände zu lebensfähigen Ortsgemeinden.
2) Organisation der Ortsgemeinden auf Grundlage der Selbst-
verwaltung.
3) Wiederherstellung der unmittelbaren Beziehung zwischen Kreis
und Gemeinde durch Beseitigung der Zwischenbehörden, die in
den älteren Provinzen als Districts-Commissare, Bürgermeister,
Amtmänner, ebenso aber auch in den neueren Provinzen theils
mit, theils ohne zugehörige Verbandsvertretungen sich vor-
finden.
Die letztere Frage glauben wir als in das Gebiet der Kreisorga-
nisation hinübergreifend mit dieser behandeln zu sollen. Hier wird da-
gegen die Abgrenzung und Verfassung der Gemeinden zu erörtern und
auch auf die Verwaltung derselben insoweit einzugehen sein, als es sich
nicht um die Thätigkeit der kommunalen Organe auf den unter Nr. VI.
zusammenhängend zu betrachteuden Gebieten der staatlichen Verwaltungs-
gegenstände, der Polizei, des Schul-, Armen= und Wegewesens handelt.
1) Die wirthschaftliche wie die obrigkeitliche Verwaltung soll in
größtmöglichem Umfange der Gemeinde und zwar der Ortsgemeinde
übertragen werden. Dies nöthigt vor Allem zu einer festen diesem
Zweck eutsprechenden Begrenzung; es müssen auch da wirkliche Ge-
meinden gebildet werden, wo sie z. Z. nicht bestehen. Alle unsere
Gemeindegesetze, auch das für die östlichen Provinzen vom 14. April
1856, schreiben vor, daß jedes Grundstück zu einem Gemeinde-(Guts-)
Bezirk gehören, oder wenn es dazu geeignet erscheine, zu einem solchen
erklärt werden müsse.
Trotz dieser Vorschrift haben sich in den östlichen Provinzen, vor
Allem in Preußen, Posen, Pommern und Brandenburg, neben den
eigentlichen Gemeinden Verbände erhalten, in denen wegen ihres natür-
lichen Zusammenhanges mit anderen Gemeinden, oder wegen zu gerin-
gen Umfanges die selbstständige Erfüllung der nothwendig der Orts-
gemeinde zufallenden Aufgaben völlig undenkbar ist).
*) Einen allgemeinen Anhalt über Vertheilung der Civilbevölkerung auf die
Landgemeinden und Gutsbezirke dürfte nachstehende, nach der amtlichen Preußischen
Statistik Band XVI. Theil 2. S. 152 aufgestellte Uebersicht gewähren: