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hof, Fabrik) — so vollständig zusammengerückt worden, daß sie auch zu
einer kommunalen Einheit verschmolzen werden müssen. Praktisch wich-
tiger wegen der Verschiedenartigkeit der in Betracht fallenden Verhält-
nisse, aber auch ungleich schwieriger ist die Inkommunalisirung derjenigen
Güter, die, obwohl im Gemenge mit den Gemeinden liegend,
sich getrennt von denselben erhalten haben"). Der Grund der Tren-
nung liegt vorwiegend in der früheren Gutsherrlichkeit, die in Ver-
bindung mit der Scheidung der Stände und der Gebundenheit des
Grundbesitzes die Dorfgemeinde nur als die Gesammtheit der zusammen-
belegenen bäuerlichen Grundstücke erscheinen ließ'*). Diese Voraus-
setzungen sind längst weggefallen, während andererseits unter den heuti-
gen Verhältnissen die Fortsetzung der Trennung mit einer gesunden
kommunalen Entwickelung nicht mehr zu vereinigen steht. Die Gemeinde-
organisation würde bei dem häufigen Wechsel, der in Folge der Wandel-
barkeit des Grundbesitzes zwischen Guts= und Gemeindeländerei vor sich
geht, auf einen völlig unsicheren und schwankenden Boden gerathen.
Sodann weist die vermehrte publicistische Bedeutung der Gemeinde auf
größtmögliche Concentration der örtlich vereinigten Kräfte und Mittel
hin. Die Ortsgemeinde muß nicht nur selbstständig nach Außen, sondern
auch zusammenhängend nach Innen organisirt sein. Eine Trennung
ist bei den vermehrten Aufgaben des heutigen Gemeindelebens nicht mehr
durchführbar. Die örtliche Vereinigung wird stets eine gewisse Interessen-
gemeinschaft zur Folge haben, und wenn auch wegen der günstigeren
Prästationsverhältnisse der Güter der größere Vortheil bei ihrer Vereini-
gung mit den Gemeinden zunächst häufig auf Seiten der letzteren liegen mag,
so wird er doch auch für erstere niemals ganz wegzuläugnen sein. Dem
Gute kann durch den Anschluß eine neue Last erwachsen, es liegt darin aber
keine innere Ungerechtigkeit, sondern nur eine Consequenz des Gemeinde-
princips, welches mittelst der verschiedenartigen Mittel und Kräfte seiner
Glieder gemeinsame Zwecke erfüllen soll. So kann z. B. auf dem
Gebiete der Armenpflege ein Gut durch Versagung von Wohnungen
sich leicht des Zuzugs Besitzloser erwehren, während es gleichwohl auf
Ausnutzung der in der Gemeinde vorhandenen Arbeitskräfte angewiesen
ist, ja vielleicht durch eine Fabrikanlage eine vermehrte Niederlassung in
*) Die über das österreichische Gemeindegesetz im Juni 1861 geführten Reichs-
rathsverhandlungen sind bei der hervorragenden Bedeutung des großen Grund-
besitzes in Böhmen und Mähren für diese Frage von besonderem Interesse.
1#) Allgem. Landrecht II. 7. 8 18.