70 Der Kreis.
eines Staatsorgans ein so bestimmt ausgeprägtes Interesse, daß sie
einen vorwiegenden Einfluß auf die Ernennung von jeher ausgeübt
hat und ihm auch für die Folge in keiner Weise entsagen darf. Er—
scheint schon hierdurch der Werth der Wahl sehr wesentlich abgeschwächt,
so kann ferner, wie es auch die maßgebenden Vorschriften besagen, von
einer solchen immer nur insoweit die Rede sein, als geeignete Kandi—
daten im Kreise selbst vorhanden sind. Abgesehen von der ungleich—
artigen Behandlung der Sache in den verschiedenen Kreisen entsteht da—
durch auch die Gefahr, daß Kreise lediglich zur Wahrung ihres Wahl-
rechtes die Wahl auf weniger geeignete Persönlichkeiten richten. Das
sogenannte Wahlrecht wird deshalb unbedenklich auf eine Anhörung der
Kreistage über die Persönlichkeit des zu ernennenden Landraths be-
schränkt werden können'). Es darf nach der bisher von der
Staatsregierung unausgesetzt befolgten und vielfach bewährten Praxis
unbedingt vorausgesetzt werden, daß auch künftig bei Ernennung des
Landraths der Beziehung desselben zum Kreise die gebührende Rücksicht
in keiner Weise versagt werden wird.
6) Der Modus der Kreisbesteuerung ist bereits oben (S. 37—43)
entwickelt. Dem Kreistage ist unbedenklich das Recht beizulegen, im
Interesse des Kreises die Kreisangehörigen mit Abgaben zu belasten?).
Wenn im Entwurf diese Befugniß in Ansehung der Oberaufsicht auch
wesentlich erweitert wird?*), so ist es doch keineswegs zutreffend, daß für
Gegenstände der laufenden Verwaltuug immer noch die ministerielle Ge-
nehmigung erfordert wird. Es ist durchaus unerläßlich, daß die Masse
der Detailfragen nicht länger auf den Ministerien laste und daß der Gang
der Verwaltung durch die mit der Ministerialgenehmigung verbundenen
Verzögerungen nicht weiter in Fesseln gelegt werde. Das gerade soll
die Organisation abschneiden; nur dazu soll die Kompetenz der Provinzial-
instanz erweitert werden, daß die gesammte laufende Verwaltung
innerhalb der Provinz ihren endgültigen Abschluß erreiche. Die Auf-
sicht über die Kreisverwaltung kann hiernach nur von der Provinzial-
behörde bez. vom Provinzialausschuß ausgeübt werden.
*) Im Erfolge läuft dies auf das im Entwurfe dem Kreistage beigelegte
Vorschlagsrecht (§ 61. und Motive S. 89. und 90.) hinaus. Die Beschränkung
desselben auf Kreiseingesessene hat keine wesentliche praktische Bedeutung, da auch
anderweit hervortretenden Wünschen die entsprechende Berücksichtigung nicht füglich
würde versagt werden können.
*) Entw. § 94. Nr. 3.
*u*) Das. 8 130.