Full text: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Die Provinz. 71 
V. 
Die Provinz. 
Nach der bisherigen Gesetzgebung?) sollte die Provinzialvertretung 
a) Gesetze, welche die Provinz betrafen oder Veränderungen in 
Personen und Eigenthumsrechten zum Gegenstande hatten, be— 
rathen, 
b) Bitten und Beschwerden annehmen und prüfen, 
c) über Kommunalangelegenheiten der Provinz unter Vorbehalt 
Königlicher Genehmigung und Aufsicht beschließen. 
Die Aufgaben zu a und b sind durch die Grundsätze der Ver- 
fassung über Gesetzgebung und Petitionsrecht ihrem Wesen nach erledigt; 
die zu c gedachte Kompetenz, bezüglich deren in einzelnen Provinzen 
besondere Kommunallandtage konkurriren"), ist dagegen in verschiedenem 
Umfange in den einzelnen Provinzen weiter entwickelt und demnächst 
auch auf die neu erworbenen Provinzen übertragen?*). Die größte 
Ausdehnung wird sie zur Zeit im Regierungsbezirk Kassel und in der 
Provinz Hannover erlangt haben, wo mit den Provinzialfonds mehrere 
bis dahin vom Staate verwaltete Anstalten und Gegenstände ganz auf 
die Provinz übergegangen sind #). 
*) Ges. v. 5. Juni 1823 (G.-S. S. 129). 
a*) Dergleichen bestehen für die Altmark, die Kur= und die Neumark; für 
die Nieder= und die Ober-Lausitz, für Hinter= und Altvorpommern und für Neu- 
vorpommern mit Rügen. 
xxx) V. f. Hannover v. 22. Aug. 1867 (G.-S. S. 1349); f. Schleswig-Hol- 
stein v. 22. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1581); f. d. R.-B. Kassel v. 20. Septbr. 1867 
(G.-S. S. 1537) und f. d. R.-B. Wiesbaden mit Ausschluß der Stadt Frankfurt 
v. 26. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1659). 
) Ges. v. 16. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1528) und v. 7. März 1868 (G.-S. 
S. 223).