Die Provinz. 71
V.
Die Provinz.
Nach der bisherigen Gesetzgebung?) sollte die Provinzialvertretung
a) Gesetze, welche die Provinz betrafen oder Veränderungen in
Personen und Eigenthumsrechten zum Gegenstande hatten, be—
rathen,
b) Bitten und Beschwerden annehmen und prüfen,
c) über Kommunalangelegenheiten der Provinz unter Vorbehalt
Königlicher Genehmigung und Aufsicht beschließen.
Die Aufgaben zu a und b sind durch die Grundsätze der Ver-
fassung über Gesetzgebung und Petitionsrecht ihrem Wesen nach erledigt;
die zu c gedachte Kompetenz, bezüglich deren in einzelnen Provinzen
besondere Kommunallandtage konkurriren"), ist dagegen in verschiedenem
Umfange in den einzelnen Provinzen weiter entwickelt und demnächst
auch auf die neu erworbenen Provinzen übertragen?*). Die größte
Ausdehnung wird sie zur Zeit im Regierungsbezirk Kassel und in der
Provinz Hannover erlangt haben, wo mit den Provinzialfonds mehrere
bis dahin vom Staate verwaltete Anstalten und Gegenstände ganz auf
die Provinz übergegangen sind #).
*) Ges. v. 5. Juni 1823 (G.-S. S. 129).
a*) Dergleichen bestehen für die Altmark, die Kur= und die Neumark; für
die Nieder= und die Ober-Lausitz, für Hinter= und Altvorpommern und für Neu-
vorpommern mit Rügen.
xxx) V. f. Hannover v. 22. Aug. 1867 (G.-S. S. 1349); f. Schleswig-Hol-
stein v. 22. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1581); f. d. R.-B. Kassel v. 20. Septbr. 1867
(G.-S. S. 1537) und f. d. R.-B. Wiesbaden mit Ausschluß der Stadt Frankfurt
v. 26. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1659).
) Ges. v. 16. Septbr. 1867 (G.-S. S. 1528) und v. 7. März 1868 (G.-S.
S. 223).