72 Die Provinz.
Es bedarf also zunächst nur der weiteren Verfolgung des einmal
betretenen Weges. Das Gebiet der Provinzialverwaltung ist jedenfalls
noch weiterer Ausdehnung fähig: die Staatschausseen, die verschiedenen
zur Beförderung der Gewerbe und Landwirthschaft bestimmten Fonds
und Anstalten rc. sind durchaus geeignete Objecte für dieselbe. Zugleich
muß diesen vermehrten Pflichten entsprechend mit Bildung von Pro-
vinzial-Fonds weiter vorgegangen werden. Insofern damit die Höhe
einzelner staatlicher Einkommenszweige, z. B. der Grund= und Gebäude-
steuer ganz erreicht wird, können dann auch diese den Provinzen zur
selbstständigen Verwaltung überlassen werden.
Diesen Aufgaben wirthschaftlicher Verwaltung tritt das Bedürfniß
der allgemeinen Verwaltung hinzu. Sie muß, was die laufenden Ge-
schäfte anbetrifft, in der Provinz ihren endgültigen Abschluß finden, da
nur auf diesem Wege die Ministerien völlig von dem Drucke der De-
tailverwaltung befreit werden können.) Gleichzeitig damit muß der
Bau der Selbstverwaltung bis in die Spitze hinauf weiter geführt, muß
auch in der Provinzialinstanz die Bevölkerung zu entsprechender Mit-
wirkung herangezogen werden.)
Diesen zwiefachen Aufgaben wirthschaftlicher und obrigkeitlicher Ver-
waltung muß in der Provinzial-Ordnung durch analoge Organe ent-
sprochen werden, wie solche in der Organisation der Kreise gebildet
werden. Erst dadurch erhält die Organisation nach oben hin den noth-
wendigen Abschluß.
Das ganze Reorganisationswerk braucht darum nicht auf einmal in
Angriff genommen zu werden. Die Aufgaben sind so erheblich, daß es sich
dringend empfiehlt, wo es immer möglich ist, sie durch Theilung zu min-
dern. In diesem Sinne wird die Provinzial-Ordnung unbedenklich bis
nach vollendeter Organisation der Kreise und Gemeinden verschoben
werden dürfen, und auf der damit gewonnenen Grundlage weit leichter
*) Der Gedanke liegt schon im Publikandum v. 16. Dec. 1808. § 4. und dem-
nächst in der Instr. v. 31. Dec. 1825 (G.-S. 1826. S. 1) § 1 III., wonach dem
Ober-Präsidenten die Stellvertretung der obersten Staatsbehörden in gewissen An-
gelegenheiten unter eigner Verantwortlichkeit übertragen wurde. Konsequent hätte
in diesen Fällen die Entscheidung des Ober-Präsidenten eine endgültige sein müssen.
Eine centralisirende Praxis hat ihn indeß auch hier lediglich zu einer zwischen
Minister und Regierung eingeschobenen Zwischeninstanz gemacht.
* *) Bereits nach § 93. der Geschäftsinstr. f. d. Reg. und 88 18. ff. der V. v.
26. Dec. 1808 sollte durch Theilnahme landständischer Repräsentanten an den Ge-
schäften der Regierungen die Administration mit der Nation in nähere Verbindung
gesetzt werden.