Full text: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

74 Die Provinz. 
Die Organisationen in der Provinz bauen sich ganz natur- 
gemäß auf denen des Kreises auf. In Besteuerung und Vertretung 
darf einfach auf die Einrichtungen des letzteren zurückgegangen werden. 
Der Provinziallandtag kann lediglich aus Abgeordneten der 
Kreistage bestehen, deren jeder einen, die das Doppelte des durchschnitt- 
lichen Steuerbeitrags erreichenden Kreise zwei entsenden müssen. 
Wenn ferner die Provinzialvertretung im Anschluß an die bisheri- 
gen Einrichtungen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte selbst wählen 
mag, so werden doch in dem ständigen Verwaltungskörper für die Pro- 
vinz im Provinzial-Ausschuß die Elemente der Staats= und der 
provinziellen Selbst-Verwaltung in engere Verbindung zu einander ge- 
bracht werden müssen, als es bisher insbesondere im Hannoverschen 
Provinzial-Ausschuß der Fall gewesen ist?). Der Ausschuß muß unter 
Vorsitz des Ober-Präsidenten oder seines Vertreters und unter Konkur- 
renz des nothwendigen juristisch und technisch gebildeten Beamtenperso-= 
nals tagen. Gegenüber dem Einwurf, daß damit der provinziellen 
Selbstbestimmung zu nahe getreten werde, brauchen wir lediglich auf 
die oben (S. 6) gemachten Ausführungen Bezug zu nehmen. Gerade 
in der Provinzialinstanz macht die größere Wichtigkeit einer streng ge- 
schäftsmäßigen Behandlung der Angelegenheiten und das schärfere Her- 
vortreten principieller Gesetzesfragen eine entsprechende Mitwirkung des 
Beamtenelementes unerläßlich. 
In Hannover hat man diesem Bedürfniß zwar durch Bildung 
eines besonderen aus drei Mitgliedern bestehenden Landesdirectoriums 
Rechnung zu tragen gesucht, dessen Mitglieder den Ausschußsitzungen 
mit berathender Stimme beiwohnen.*) Das Nebeneinanderbe- 
stehen des Provinzialausschusses nebst dem ihm vorsitzenden Land- 
tagsmarschall, des Landesdirectoriums und der für die Provinz be- 
stehenden staatlichen Behörden — auch wenn letztere nach Wegfall 
der Landdrosteien zu einer zusammenschmelzen sollten — bildet 
indessen einen äußerst complicirten Mechanismus, der eine Menge Ge- 
schäfte herbeiführt, die nicht die Verhältnisse den Behörden, sondern 
letztere sich unter einander bereiten. Hierdurch wird nicht nur die Ver- 
waltung ganz unnöthig erschwert, sondern auch die Selbstverwaltung 
wegen der damit verbundenen Reibungen wenig gefördert. 
*) Erl. und Regul. v. 1. Novbr. 1868 (G.-S. S. 979). — Analoge Organi- 
sationen schafft Erl. v. 11. Novbr. 1868 (G.-S. S. 999) f. den R.-B. Kassel v. 
17. Juli 1871 (G.-S. S. 299) f. d. R.-B. Wiesbaden und v. 14. Aug. 1871 (G.= 
S. S. 372) f. Schleswig-Holstein. 
**) Daselbst § 5. u. 6. und Geschäfts-Ordnung f. d. Verwaltungs-Ausschuß 
des Hannov. Prov.-Landtags § 13.