74 Die Provinz.
Die Organisationen in der Provinz bauen sich ganz natur-
gemäß auf denen des Kreises auf. In Besteuerung und Vertretung
darf einfach auf die Einrichtungen des letzteren zurückgegangen werden.
Der Provinziallandtag kann lediglich aus Abgeordneten der
Kreistage bestehen, deren jeder einen, die das Doppelte des durchschnitt-
lichen Steuerbeitrags erreichenden Kreise zwei entsenden müssen.
Wenn ferner die Provinzialvertretung im Anschluß an die bisheri-
gen Einrichtungen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte selbst wählen
mag, so werden doch in dem ständigen Verwaltungskörper für die Pro-
vinz im Provinzial-Ausschuß die Elemente der Staats= und der
provinziellen Selbst-Verwaltung in engere Verbindung zu einander ge-
bracht werden müssen, als es bisher insbesondere im Hannoverschen
Provinzial-Ausschuß der Fall gewesen ist?). Der Ausschuß muß unter
Vorsitz des Ober-Präsidenten oder seines Vertreters und unter Konkur-
renz des nothwendigen juristisch und technisch gebildeten Beamtenperso-=
nals tagen. Gegenüber dem Einwurf, daß damit der provinziellen
Selbstbestimmung zu nahe getreten werde, brauchen wir lediglich auf
die oben (S. 6) gemachten Ausführungen Bezug zu nehmen. Gerade
in der Provinzialinstanz macht die größere Wichtigkeit einer streng ge-
schäftsmäßigen Behandlung der Angelegenheiten und das schärfere Her-
vortreten principieller Gesetzesfragen eine entsprechende Mitwirkung des
Beamtenelementes unerläßlich.
In Hannover hat man diesem Bedürfniß zwar durch Bildung
eines besonderen aus drei Mitgliedern bestehenden Landesdirectoriums
Rechnung zu tragen gesucht, dessen Mitglieder den Ausschußsitzungen
mit berathender Stimme beiwohnen.*) Das Nebeneinanderbe-
stehen des Provinzialausschusses nebst dem ihm vorsitzenden Land-
tagsmarschall, des Landesdirectoriums und der für die Provinz be-
stehenden staatlichen Behörden — auch wenn letztere nach Wegfall
der Landdrosteien zu einer zusammenschmelzen sollten — bildet
indessen einen äußerst complicirten Mechanismus, der eine Menge Ge-
schäfte herbeiführt, die nicht die Verhältnisse den Behörden, sondern
letztere sich unter einander bereiten. Hierdurch wird nicht nur die Ver-
waltung ganz unnöthig erschwert, sondern auch die Selbstverwaltung
wegen der damit verbundenen Reibungen wenig gefördert.
*) Erl. und Regul. v. 1. Novbr. 1868 (G.-S. S. 979). — Analoge Organi-
sationen schafft Erl. v. 11. Novbr. 1868 (G.-S. S. 999) f. den R.-B. Kassel v.
17. Juli 1871 (G.-S. S. 299) f. d. R.-B. Wiesbaden und v. 14. Aug. 1871 (G.=
S. S. 372) f. Schleswig-Holstein.
**) Daselbst § 5. u. 6. und Geschäfts-Ordnung f. d. Verwaltungs-Ausschuß
des Hannov. Prov.-Landtags § 13.