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bundene öffentliche Anzeiger Gelegenheit bietet, wird sich die Bedeutung
des Blattes wesentlich erhöhen lassen.
Die Oberaufsicht der Ministerien über die Provinz würde eine
rein formelle nur die Personalien und den Geschäftsgang umfassende
werden (oben S. 8). In den materiellen Fragen würde dagegen der
Ausschuß zu entscheiden haben und zwar, insoweit es sich um thatsächliche
Fragen handelt, stets endgültig. Diese entziehen sich ihrer Natur
nach der Beurtheilung durch die ferner stehende Centralinstanz und die
gegenwärtige Art der Erledigung solcher Beschwerden, die sich nur immer
wieder auf die Darstellung der Thatsachen durch die untere Behörde
gründen kann, wird schwerlich befriedigen. Anders wo es sich um
Fragen der Gesetzesanwendung handelt, wo Principien aus der umge—
benden Hülle der thatsächlichen Verhältnisse heraus geschält werden kön—
nen. Hier sind bestimmte Anhaltspunkte für die höhere Entscheidung
gegeben, hier erscheint ein Rechtsmittel gegen die von den Kreis- und
Provinzial-Ausschüssen gefällten Urtheile nicht allein möglich, sondern im
Interesse der Rechtseinheit durchaus nothwendig.
In diesem Sinne wird ein Verwaltungsgerichtshof-) alle
zweifelhaft gewordenen Fragen unserer Verwaltungsgesetzgebung in prä—
judizieller Weise lösen und damit die Fortbildung unseres Verwaltungs-
rechtes anbahnen können, wozu die bisherigen Rescripte weder der Form
noch dem Inhalt nach geeignet waren.
*) Bedeutung und Gestaltung eines solchen finden sich vortrefflich entwickelt in
„Gneist, die preuß. Kreis-Ordnung“ (Berlin bei Springer) S. 196—9 u. 203 f. —11.