Full text: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

76 Die Provinz. 
bundene öffentliche Anzeiger Gelegenheit bietet, wird sich die Bedeutung 
des Blattes wesentlich erhöhen lassen. 
Die Oberaufsicht der Ministerien über die Provinz würde eine 
rein formelle nur die Personalien und den Geschäftsgang umfassende 
werden (oben S. 8). In den materiellen Fragen würde dagegen der 
Ausschuß zu entscheiden haben und zwar, insoweit es sich um thatsächliche 
Fragen handelt, stets endgültig. Diese entziehen sich ihrer Natur 
nach der Beurtheilung durch die ferner stehende Centralinstanz und die 
gegenwärtige Art der Erledigung solcher Beschwerden, die sich nur immer 
wieder auf die Darstellung der Thatsachen durch die untere Behörde 
gründen kann, wird schwerlich befriedigen. Anders wo es sich um 
Fragen der Gesetzesanwendung handelt, wo Principien aus der umge— 
benden Hülle der thatsächlichen Verhältnisse heraus geschält werden kön— 
nen. Hier sind bestimmte Anhaltspunkte für die höhere Entscheidung 
gegeben, hier erscheint ein Rechtsmittel gegen die von den Kreis- und 
Provinzial-Ausschüssen gefällten Urtheile nicht allein möglich, sondern im 
Interesse der Rechtseinheit durchaus nothwendig. 
In diesem Sinne wird ein Verwaltungsgerichtshof-) alle 
zweifelhaft gewordenen Fragen unserer Verwaltungsgesetzgebung in prä— 
judizieller Weise lösen und damit die Fortbildung unseres Verwaltungs- 
rechtes anbahnen können, wozu die bisherigen Rescripte weder der Form 
noch dem Inhalt nach geeignet waren. 
*) Bedeutung und Gestaltung eines solchen finden sich vortrefflich entwickelt in 
„Gneist, die preuß. Kreis-Ordnung“ (Berlin bei Springer) S. 196—9 u. 203 f. —11.