Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten. 77
VI.
Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen
Verwaltungsgebieten.
Der volle Werth und die ganze Bedeutung der Organisation tritt erst
in der Anwendung derselben auf die Specialgebiete der Verwaltung her—
vor. Die letzteren werden erst in ihr auf eine einheitliche Grundlage,
auf feste gleichmäßige Grundsätze zurückgeführt“) und müssen wenigstens
in diesem Sinne hier näher betrachtet werden. «
1) Wie oben (S. 77) erwähnt, hat die Preußische Gesetzgebung
schon frühzeitig die Bevölkerung zu ausgedehnterer Mitwirkung bei
Verwaltung der rein staatlichen Angelegenheiter berufen, und
das mit vollstem Recht. Der Staat und die kommunalen Verbände
bilden keinen Gegensatz. Die letzteren sind des Staates eigenstes Selbst.
Ihre Interessen sind so unmittelbar mit einander verwachsen, daß beide
ihren Zweck nur durch rückhaltloseste gegenseitige Förderung zu erfüllen
vermögen. Es ist ebenso verkehrt, wenn man glaubt, Kreis und Ge-
meinde grundsätzlich mit allen Aufgaben der staatlichen Verwaltung ver-
schonen zu müssen“), als wenn der Staat sie etwa aus engherzig fis-
kalischer Rücksicht ausnutzen oder die eignen Lasten auf ihre schwächeren
*) Die Organisation bildet deßhalb für Weiterentwickelung unserer Gesetzgebung,
insbesondere für die Ordnung des Schul u. Wegewesens eine unerläßliche Vor-
frage. Ohne sie würde, wie es zum Theil bei den Ausführungsvorschriften zur
Gew.-O. v. 21. Juni 1869 und zum Ges. über den Unterstützungswohnsitz vom
21. Juni 1870 der Fall gewesen, für jedes Einzelgebiet eine eigene Organisation
und ein besonderes Verfahren geschaffen werden müssen, und dadurch die Gesetzge-
bung noch umfangreicher und verwickelter sich gestalten, als sie es bereits jetzt ist.
**) Von diesem Gedanken erscheint die Hannoversche Organisation einigermaßen
durchweht.