Full text : Staatsbürgerkunde.

98  Rechtspflege.  Verfahren.  Zivilprozeß.  847.

der  Gerichte  wird  sachlich  durch  die  Gerichtsverfassung  (8  3828),  örtlich
der  Regel  nach  durch  den  Wohnsitz  des  Beklagten  (Gerichtsstand)  bestimmt?).
Für  die  Parteien  deckt  die  Parteifähigkeit  sich  mit  der  Rechtsfähigkeit
und  die  Prozeßfähigkeit  mit  der  Geschäftsfähigkeit  (§  421).  Prozeßvollmachten
  sind  schriftlich  auszustellens).  In  dem  Verfahren  ist  der
Grundsatz  der  Mündlichkeit  zu  ausgedehntester  Anerkennung  gelangt.
Der  Schwerpunkt  des  Rechtsstreites  liegt  in  der  vor  dem  Richter  zwischen
den  Parteien  geführten  mündlichen  Verhandlung,  die  durch  die  vorhergehenden
  Schriftsätze  (Klage  und  Klagebeantwortung)  nur  vorbereitet
und  eingeleitet  wird")

2.  Das  Verfahren  in  erster  Instanz  findet  entweder  vor
dem  (kollegialen)  Landgericht  oder  vor  dem  Einzelrichter  (Amtsgericht)
statt  (§  383/4).  Im  Verfahren  vor  den  Landgerichten  bestimmt
  die  Klage  die  Grundlage  des  Rechtsstreites.  Nach  der  mündlichen
Verhandlung  fällt  das  Gericht  das  Urteil  nach  freier  Überzeugung  (freie
Beweiswürdigung).  Versäumt  eine  Partei  den  Verhandlungstermin,
so  ergeht  ein  Versäumnisurteil,  in  dem  der  nicht  erschienene  Kläger  abgewiesen
  und  in  betreff  des  nicht  erschienenen  Beklagten  das  Zugeständnis
der  klägerischen  tatsächlichen  Angaben  angenommen  wirdö).  Soweit  erforderlich,
  geht  eine  Beweisaufnahme  voraus.  Beweiemittel  sind
Augenschein,  Zeugen  und  Sachverständige,  Urkunden  und  Eidö).  —  Im
amtsgerichtlichen  Verfahren  gelten  dieselben  Grundsätze,  doch
sind  dabei  mehrfache  Erleichterungen  gewährt.  Es  besteht  kein  Zwang
zur  Vertretung  durch  einen  beim  Gericht  zugelassenen  Anwalt.  Zustellungen
erfolgen  nicht  durch  die  Parteien  (Parteibetrieb),  sondern  durch  den  Richter
von  Amtswegen.  Die  Klage  kann  zu  Protokoll  gegeben,  auch  bei  Erscheinen
  beider  Parteien  an  einem  ordentlichen  Gerichtstage  mündlich
vorgebracht  werden.  Der  Richter  hat  das  Streitverhältnis  mit  den  Parteien.
zu  erörtern.  Der  Kläger  kann  einen  vorherigen  Sühneversuch  beantragen).

(RGB.  475)  Art.  II  u.  G.  10  (§F  38  Anm.  1  d.  W.)  Art.  III—V;  EG.  30.  Jan.  77
(RGB.  244).  Preuß  AG.  (79)  neu  veröffentlicht  99  (GS.  388).

2)  BPO.  5  1—49.

2)  8PO.  9J50—127  (Prozeßkosten  §  91—107,  Armenrecht  auf  Grund  behördlichen
  Armutszeugnisses  §  114—127).  —  Offentlichkeit  §  381  d.  W.

)  8PO.  J5  128—252  (Zustellungen  8  166—213,  Ladungen,  Termine  u.
Fristen  §  214—229).

5)  8PO.  g  253—354.

")  3PO.  5  355—494,  Gebühren  der  Zeugen  u.  Sachverständigen  8  40
Anm.  19.  d.  W.

7)  8PO.  (5495—510.