98 Rechtspflege. Verfahren. Zivilprozeß. 847.
der Gerichte wird sachlich durch die Gerichtsverfassung (8 3828), örtlich
der Regel nach durch den Wohnsitz des Beklagten (Gerichtsstand) bestimmt?).
Für die Parteien deckt die Parteifähigkeit sich mit der Rechtsfähigkeit
und die Prozeßfähigkeit mit der Geschäftsfähigkeit (§ 421). Prozeßvollmachten
sind schriftlich auszustellens). In dem Verfahren ist der
Grundsatz der Mündlichkeit zu ausgedehntester Anerkennung gelangt.
Der Schwerpunkt des Rechtsstreites liegt in der vor dem Richter zwischen
den Parteien geführten mündlichen Verhandlung, die durch die vorhergehenden
Schriftsätze (Klage und Klagebeantwortung) nur vorbereitet
und eingeleitet wird")
2. Das Verfahren in erster Instanz findet entweder vor
dem (kollegialen) Landgericht oder vor dem Einzelrichter (Amtsgericht)
statt (§ 383/4). Im Verfahren vor den Landgerichten bestimmt
die Klage die Grundlage des Rechtsstreites. Nach der mündlichen
Verhandlung fällt das Gericht das Urteil nach freier Überzeugung (freie
Beweiswürdigung). Versäumt eine Partei den Verhandlungstermin,
so ergeht ein Versäumnisurteil, in dem der nicht erschienene Kläger abgewiesen
und in betreff des nicht erschienenen Beklagten das Zugeständnis
der klägerischen tatsächlichen Angaben angenommen wirdö). Soweit erforderlich,
geht eine Beweisaufnahme voraus. Beweiemittel sind
Augenschein, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Eidö). — Im
amtsgerichtlichen Verfahren gelten dieselben Grundsätze, doch
sind dabei mehrfache Erleichterungen gewährt. Es besteht kein Zwang
zur Vertretung durch einen beim Gericht zugelassenen Anwalt. Zustellungen
erfolgen nicht durch die Parteien (Parteibetrieb), sondern durch den Richter
von Amtswegen. Die Klage kann zu Protokoll gegeben, auch bei Erscheinen
beider Parteien an einem ordentlichen Gerichtstage mündlich
vorgebracht werden. Der Richter hat das Streitverhältnis mit den Parteien.
zu erörtern. Der Kläger kann einen vorherigen Sühneversuch beantragen).
(RGB. 475) Art. II u. G. 10 (§F 38 Anm. 1 d. W.) Art. III—V; EG. 30. Jan. 77
(RGB. 244). Preuß AG. (79) neu veröffentlicht 99 (GS. 388).
2) BPO. 5 1—49.
2) 8PO. 9J50—127 (Prozeßkosten § 91—107, Armenrecht auf Grund behördlichen
Armutszeugnisses § 114—127). — Offentlichkeit § 381 d. W.
) 8PO. J5 128—252 (Zustellungen 8 166—213, Ladungen, Termine u.
Fristen § 214—229).
5) 8PO. g 253—354.
") 3PO. 5 355—494, Gebühren der Zeugen u. Sachverständigen 8 40
Anm. 19. d. W.
7) 8PO. (5495—510.