116 Polizei. Strafpolizei. J# 54.
im Laufe des folgenden Tages freigelassen oder der zuständigen Behörde
überwiesen werdent#t).
2. Wenngleich die Strafrechtspflege in der Hand der Gerichte ruht,
ist doch daneben die Befugnis zur polizeilichen Strafverfü—
gung den Polizeibehörden beigelegt. Diese können demgemäß wegen
der in ihren Bezirken verübten Übertretungen Geld- oder Haftstrafe bis
zu 30 M. oder 3 Tagen oder Einziehung der etwa verwirkten Gegenstände
verfügen. Die Verfügung tritt außer Kraft, wenn binnen einer Woche
auf gerichtliche Entscheidung angetragen wirdt2).
3. Den Zwecken der Strafrechtspflege dienen die Gefän gnisse
und Strafanstalten (SZuchthäuser). In ersteren werden Haftund
kürzere Gefängnis-, in letzteren Zuchthaus= und längere Freiheitsstrafen
vollstreckt. Erstere zerfallen in Gerichts= und Polizeigefängnisse,
letztere stehen unter den Regierungspräsidenten und dem Minister des
Innern und werden von besonderen Strafanstaltsbeamten verwaltet. —
Über die Art der Strafvollstreckung enthält das StGB. nur einige allgemeine
Grundsätze (8 502). Bei Körperverletzungen und Tötungen der
Gefangenen und in Zwangzanstalten untergebrachten Personen tritt eine
Unfallfürsorge ein. Die Kosten trägt der Staat oder der zur Unterhaltung
der Anstalt verpflichtete Verbandts).
4. An die Strafanstalten schließen sich die von den Landarmenverbänden
(Provinzen) zu unterhaltenden Urbeits= und Besserungsanstalten
an. In diese können Personen, die wegen Umherziehens
als Landstreicher, wiederholter Bettelei, Vernachlässigung der Angehörigen.
infolge Spiels, Trunkes oder Müßiggangs, wegen gewerbsmäßiger Unzucht,
wegen Arbeitsscheu und dadurch veranlaßter öffentlicher Unterstützung
und wegen verschuldeter Obdachlosigkeit mit Haft bestraft worden
sind, nach Verbüßung der Strafe untergebracht werden (8 502). Statt
der Unterbringung können sie zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet
werden. Die Dauer, die bis zu 2 Jahren zulässig ist, setzt der Regierungspräsident
fest1..
5. Besondere Bedeutung gewinnt die bessernde Einwirkung gegenüber
den Jugendlichen unter 18 Jahren. Sie tritt als Zwangserziehungan
Stelle der Strafe, wo diese wegen jugendlichen Alters oder
11) G. 12. Feb. 50 (GS. 45) 5 6.
12) G. 23. April 83 (GS. 65).
15) RG. 30. Juni 00 (RGB. 536), preuß. G. 28. Juli 02 (GS. 293).
14) StGB. 53612—5 u. s, 8 362 (G. 26. Juni O0 R. 391).—Entmündigung
der Verschwender u. Trunksüchtigen 5 421, Arbeitszwang gegen unterhaltungspflichtige
Arbeitsscheue § 621 d. W.