Full text : Staatsbürgerkunde.

116  Polizei.  Strafpolizei.  J#  54.

im  Laufe  des  folgenden  Tages  freigelassen  oder  der  zuständigen  Behörde
überwiesen  werdent#t).

2.  Wenngleich  die  Strafrechtspflege  in  der  Hand  der  Gerichte  ruht,
ist  doch  daneben  die  Befugnis  zur  polizeilichen  Strafverfü—
gung  den  Polizeibehörden  beigelegt.  Diese  können  demgemäß  wegen
der  in  ihren  Bezirken  verübten  Übertretungen  Geld-  oder  Haftstrafe  bis
zu  30  M.  oder  3  Tagen  oder  Einziehung  der  etwa  verwirkten  Gegenstände
verfügen.  Die  Verfügung  tritt  außer  Kraft,  wenn  binnen  einer  Woche
auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  wirdt2).

3.  Den  Zwecken  der  Strafrechtspflege  dienen  die  Gefän  gnisse
und  Strafanstalten  (SZuchthäuser).  In  ersteren  werden  Haftund
  kürzere  Gefängnis-,  in  letzteren  Zuchthaus=  und  längere  Freiheitsstrafen
  vollstreckt.  Erstere  zerfallen  in  Gerichts=  und  Polizeigefängnisse,
letztere  stehen  unter  den  Regierungspräsidenten  und  dem  Minister  des
Innern  und  werden  von  besonderen  Strafanstaltsbeamten  verwaltet.  —
Über  die  Art  der  Strafvollstreckung  enthält  das  StGB.  nur  einige  allgemeine
  Grundsätze  (8  502).  Bei  Körperverletzungen  und  Tötungen  der
Gefangenen  und  in  Zwangzanstalten  untergebrachten  Personen  tritt  eine
Unfallfürsorge  ein.  Die  Kosten  trägt  der  Staat  oder  der  zur  Unterhaltung
  der  Anstalt  verpflichtete  Verbandts).

4.  An  die  Strafanstalten  schließen  sich  die  von  den  Landarmenverbänden
  (Provinzen)  zu  unterhaltenden  Urbeits=  und  Besserungsanstalten
  an.  In  diese  können  Personen,  die  wegen  Umherziehens
als  Landstreicher,  wiederholter  Bettelei,  Vernachlässigung  der  Angehörigen.
infolge  Spiels,  Trunkes  oder  Müßiggangs,  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht,
  wegen  Arbeitsscheu  und  dadurch  veranlaßter  öffentlicher  Unterstützung
  und  wegen  verschuldeter  Obdachlosigkeit  mit  Haft  bestraft  worden
sind,  nach  Verbüßung  der  Strafe  untergebracht  werden  (8  502).  Statt
der  Unterbringung  können  sie  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  verwendet
werden.  Die  Dauer,  die  bis  zu  2  Jahren  zulässig  ist,  setzt  der  Regierungspräsident
  fest1..

5.  Besondere  Bedeutung  gewinnt  die  bessernde  Einwirkung  gegenüber
  den  Jugendlichen  unter  18  Jahren.  Sie  tritt  als  Zwangserziehungan
  Stelle  der  Strafe,  wo  diese  wegen  jugendlichen  Alters  oder

11)  G.  12.  Feb.  50  (GS.  45)  5  6.

12)  G.  23.  April  83  (GS.  65).

15)  RG.  30.  Juni  00  (RGB.  536),  preuß.  G.  28.  Juli  02  (GS.  293).

14)  StGB.  53612—5  u.  s,  8  362  (G.  26.  Juni  O0  R.  391).—Entmündigung
der  Verschwender  u.  Trunksüchtigen  5  421,  Arbeitszwang  gegen  unterhaltungspflichtige
  Arbeitsscheue  §  621  d.  W.