88 Rechtspflege. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Familienrecht. 8 45.
an. Der eheliche Aufwand fällt dem Gesamtgut zur Last. Diese Gemeinschaft
bildet eine Abart der Verwaltungsgemeinschaft, nähert sich aber, indem
sie bezüglich der Errungenschaft die Gemeinschaft der Ehegatten entstehen
läßt, der allgemeinen Gütergemeinschaft!4). — Noch näher steht der letzteren
die dem französischen Recht entstammende Fahrnisgemeinschaft,
die außer dem Erworbenen auch das gesamte bewegliche Vermögen als
Gesamtgut behandelt!s).
5. Die Scheidung der Ehe durch gerichtliches Urteil ist
zulässig: 1. wegen Ehebruchs, Doppelehe und widernatürlicher Unzucht;
2. wegen Lebensnachstellung; 3. wegen böslicher Verlassung; 3. wegen
schwerer Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch
tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses infolge ehrlosen oder unsittlichen
Verhaltens, insbesondere grober Mißhandlung; 5. wegen mindestens
drei Jahre dauernder Geisteskrankheit. In den Fällen 1—4 erlischt das
Recht auf Scheidung durch Verzeihung und verjährt in 6 Monaten, nachdem
der Gatte von dem Scheidungsgrund Kenntnis erlangt hatte. Das Urteil
hat einen oder beide Gatten als schuldigen Teil zu erklären. Der für schuldig
erklärte Teil hat dem anderen standesgemäßen Unterhalt zu gewähren,
soweit dieser sich nicht selbst unterhalten kann. Statt auf Scheidung kann auch
auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geklagt
werden. Durch diese wird das eheliche Band nicht, aufgelöst und die Gatten
können die Ehe ohne Förmlichkeiten fortsetzen5).
b) Verwandtschafty).
6. Die Familie beruht auf ferwandtschaft und Schwägerschaftt).
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader
Linie, andere, die von demselben Dritten abstammen, in der Seitenlinie
verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl
der sie vermittelnden Geburten. Ein uneheliches Kind und dessen Vater
14) BGB 8 1519—48, insbes. Schuldenhaftung § 1530—37, Beendigung
u. Auseinandersetzung § 1542—48.
15) § 1549—57.
16) 8 1564—87, EG. Art. 17 u. 27, insbes. Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
BGB. 8 1575, 1576, 1586, 1587; Namen der geschiedenen Frau BGB.
8 —N]— Art. 68; Einfluß auf die elterliche Gewalt Anm. 22. — Verfahren
«-17)
Der Abschnitt bestimmt neben dem Begriff der Verwandtschaft auch den
der Schwägerschaft und behandelt dann das Rechtsverhältnis zwischen Eltern
u. Kindern.