Full text : Staatsbürgerkunde.

88  Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Familienrecht.  8  45.

an.  Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgut  zur  Last.  Diese  Gemeinschaft
bildet  eine  Abart  der  Verwaltungsgemeinschaft,  nähert  sich  aber,  indem
sie  bezüglich  der  Errungenschaft  die  Gemeinschaft  der  Ehegatten  entstehen
läßt,  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft!4).  —  Noch  näher  steht  der  letzteren
die  dem  französischen  Recht  entstammende  Fahrnisgemeinschaft,
die  außer  dem  Erworbenen  auch  das  gesamte  bewegliche  Vermögen  als
Gesamtgut  behandelt!s).

5.  Die  Scheidung  der  Ehe  durch  gerichtliches  Urteil  ist
zulässig:  1.  wegen  Ehebruchs,  Doppelehe  und  widernatürlicher  Unzucht;
2.  wegen  Lebensnachstellung;  3.  wegen  böslicher  Verlassung;  3.  wegen
schwerer  Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten  Pflichten  oder  durch
tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses  infolge  ehrlosen  oder  unsittlichen
  Verhaltens,  insbesondere  grober  Mißhandlung;  5.  wegen  mindestens
drei  Jahre  dauernder  Geisteskrankheit.  In  den  Fällen  1—4  erlischt  das
Recht  auf  Scheidung  durch  Verzeihung  und  verjährt  in  6  Monaten,  nachdem
  der  Gatte  von  dem  Scheidungsgrund  Kenntnis  erlangt  hatte.  Das  Urteil
hat  einen  oder  beide  Gatten  als  schuldigen  Teil  zu  erklären.  Der  für  schuldig
erklärte  Teil  hat  dem  anderen  standesgemäßen  Unterhalt  zu  gewähren,
soweit  dieser  sich  nicht  selbst  unterhalten  kann.  Statt  auf  Scheidung  kann  auch
auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  geklagt
werden.  Durch  diese  wird  das  eheliche  Band  nicht,  aufgelöst  und  die  Gatten
können  die  Ehe  ohne  Förmlichkeiten  fortsetzen5).

b)  Verwandtschafty).

6.  Die  Familie  beruht  auf  ferwandtschaft  und  Schwägerschaftt).
  Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,  sind  in  gerader
Linie,  andere,  die  von  demselben  Dritten  abstammen,  in  der  Seitenlinie
verwandt.  Der  Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt  sich  nach  der  Zahl
der  sie  vermittelnden  Geburten.  Ein  uneheliches  Kind  und  dessen  Vater

14)  BGB  8  1519—48,  insbes.  Schuldenhaftung  §  1530—37,  Beendigung
u.  Auseinandersetzung  §  1542—48.

15)  §  1549—57.

16)  8  1564—87,  EG.  Art.  17  u.  27,  insbes.  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
  BGB.  8  1575,  1576,  1586,  1587;  Namen  der  geschiedenen  Frau  BGB.
8  —N]—  Art.  68;  Einfluß  auf  die  elterliche  Gewalt  Anm.  22.  —  Verfahren
«-17)

  Der  Abschnitt  bestimmt  neben  dem  Begriff  der  Verwandtschaft  auch  den
der  Schwägerschaft  und  behandelt  dann  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern
u.  Kindern.