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g. 23.
Auch außer den in dem vorhergehenden Paragraphen bemerkten Faͤllen haben die
Behoͤrden sich's zur angelegenen Pflicht zu machen, unbemittelten inlaͤndischen Geisteskranken,
die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme an den Wohlthaten
der Heilanstalt sich eignen, hiezu durch Ausmittlung der erforderlichen Kostenbeiträge
und rechtzeitige Nachsuchung der Aufnahme (G. 17) zu verhelfen. Die
öffentlichen Aerzte haben die Bezirko-Polizeikmier von Amtswegen auf solche Kranke
aufmerksam zu machen. Wird sofort in Folge der von dem Bezirksamte nach §F. 16
einzuleitenden Instruirung, bei welcher in solchen Fällen zugleich die Erklärung des
Arztlichen Vorstandes der Irren-Heilanstalt einzuholen ist, die Anstellung eines Heil-Versuchs
in dieser Anstalt als begründet und thunlich erkannt, und kann die Unzulänglichkeit
der eigenen Mittel des Kranken zur Bestreitung des Kosten-Ersatzes nicht
durch Beiträge seiner alimentationspflichtigen Verwandten oder sonstige Privat-Unterstützung
ausgeglichen werden, so hat sich das Bezirksamt für die Deckung des Mangels
aus den zur Unrerstüßung des Kranken verpflichteten örtlichen, beziehungsweise Bezirks-Kassen
zu verwenden.
In dieser Hinsicht wird auf die älteren und neueren Vorschriften in Betreff der
Unterstützung der Nothleidenden aus brtlichen Kassen und der nöthigenfalls hiezu aus
der Amtskbrperschaft zu leistenden Beihülfe, namentlich auf die Kasten-Ordnung
Kap. 1, §. „Ob aber,“ Kap. 2, Abschn. „Wie es mit den Siechen= und Blatter-Häusern
2c“ auf die in der Hochstetterschen Sammlung Thl. 1, S. 165 ausgezogenen
General-Rescripte, auf die im Allgemeinen mit dem Institut der Amrskbrperschaften
verbundenen gesundheitspolizeilichen Zwecke und auf das Interesse der Körperschaften,
durch zeirige Anwendung eines zweckmäßigen Heilverfahrens der bleibenden Unterstützung
eines an Geistesstbrung erkrankten armen Angehbrigen zuvor zu kommen, verwiesen.
2) Einlieferung.
&. 2.
Die Einlieferung des Kr anken in die Heilanstalt hat mit einer von der Vezirksstelle
(§. 16) ausgefertigten, verschlossenen Einlieferungs-Urkunde zu geschehen, in welcher
neben dem Einzuliefernden selbst und der wegen seiner Aufnahme ergangenen
Verfügung zugleich die Person des Begleiters zu bezeichnen ist.