Metadata : Die Geschichte Württembergs.

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g.  23.

Auch  außer  den  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  bemerkten  Faͤllen  haben  die
Behoͤrden  sich's  zur  angelegenen  Pflicht  zu  machen,  unbemittelten  inlaͤndischen  Geisteskranken,
  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten
der  Heilanstalt  sich  eignen,  hiezu  durch  Ausmittlung  der  erforderlichen  Kostenbeiträge
und  rechtzeitige  Nachsuchung  der  Aufnahme  (G.  17)  zu  verhelfen.  Die
öffentlichen  Aerzte  haben  die  Bezirko-Polizeikmier  von  Amtswegen  auf  solche  Kranke
aufmerksam  zu  machen.  Wird  sofort  in  Folge  der  von  dem  Bezirksamte  nach  §F.  16
einzuleitenden  Instruirung,  bei  welcher  in  solchen  Fällen  zugleich  die  Erklärung  des
Arztlichen  Vorstandes  der  Irren-Heilanstalt  einzuholen  ist,  die  Anstellung  eines  Heil-Versuchs
  in  dieser  Anstalt  als  begründet  und  thunlich  erkannt,  und  kann  die  Unzulänglichkeit
  der  eigenen  Mittel  des  Kranken  zur  Bestreitung  des  Kosten-Ersatzes  nicht
durch  Beiträge  seiner  alimentationspflichtigen  Verwandten  oder  sonstige  Privat-Unterstützung
  ausgeglichen  werden,  so  hat  sich  das  Bezirksamt  für  die  Deckung  des  Mangels
aus  den  zur  Unrerstüßung  des  Kranken  verpflichteten  örtlichen,  beziehungsweise  Bezirks-Kassen
  zu  verwenden.

In  dieser  Hinsicht  wird  auf  die  älteren  und  neueren  Vorschriften  in  Betreff  der
Unterstützung  der  Nothleidenden  aus  brtlichen  Kassen  und  der  nöthigenfalls  hiezu  aus
der  Amtskbrperschaft  zu  leistenden  Beihülfe,  namentlich  auf  die  Kasten-Ordnung
Kap.  1,  §.  „Ob  aber,“  Kap.  2,  Abschn.  „Wie  es  mit  den  Siechen=  und  Blatter-Häusern
  2c“  auf  die  in  der  Hochstetterschen  Sammlung  Thl.  1,  S.  165  ausgezogenen
General-Rescripte,  auf  die  im  Allgemeinen  mit  dem  Institut  der  Amrskbrperschaften
verbundenen  gesundheitspolizeilichen  Zwecke  und  auf  das  Interesse  der  Körperschaften,
durch  zeirige  Anwendung  eines  zweckmäßigen  Heilverfahrens  der  bleibenden  Unterstützung
eines  an  Geistesstbrung  erkrankten  armen  Angehbrigen  zuvor  zu  kommen,  verwiesen.

2)  Einlieferung.
&.  2.

Die  Einlieferung  des  Kr  anken  in  die  Heilanstalt  hat  mit  einer  von  der  Vezirksstelle
  (§.  16)  ausgefertigten,  verschlossenen  Einlieferungs-Urkunde  zu  geschehen,  in  welcher
  neben  dem  Einzuliefernden  selbst  und  der  wegen  seiner  Aufnahme  ergangenen
Verfügung  zugleich  die  Person  des  Begleiters  zu  bezeichnen  ist.