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„S. 116.
Bei Monatweise gemiethetem Gesinde, versteht sich die Verlaͤngerung
immer nur auf Einen Monat.
. 117.
ee Af- Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gesinde sofort entlassen:
von Seiten 1) Wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten,
der Herrschaft. Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder
durch boshafte Verhetzungen, Zwistigkeiten in der Familie anzurichten
sucht.
. 118.
2) Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die
Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt.
S. 119.
3) Wenn es sich den zur Aufsicht über das gemeine Gesinde bestellten
Hausofficianten mit Thatlichkeiten, oder groben Schimpf- und Schmäh-
reden, in ihrem Amte widersetzt.
. 120.
4) Wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet, oder verdäch-
tigen Umgang mit ihnen pflegt.
. 12n.
5) Wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntreuung gegen die Herr-
schaft schuldig macht.
. 122.
6) Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet.
g. 123.
7) Wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder
Waaren auf Borg nimmt.
g. 124.
8) Wenn es die noch nicht verdiente Liorẽe ganz oder zum Theil verkauft
oder versetzt.
&. 125.
9) Wenn es wiederholentlich ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft
über Nacht aus dem Hause geblieben ist.
S. 126.
10) Wenn es mit Feuer und Licht gegen vorhergegangene Warnungen un-
vorsichtig umgeht.
. 127.
11) Wenn auch ohne vorhergegangene Warnung aus dergleichen unvor-
sichtigem Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist.
G. 128.