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. 95.
Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Kur-Kosten und auf den
nothduͤrftigen Unterhalt des Gesindes, so lange bis dasselbe sich sein Brod
selbst zu verdienen wieder in den Stand kommt.
. 96.
Ist aber der Dienstbote durch Mißhandlungen der Herrschaft ohne sein
grobes Verschulden, an seiner Gesundheit beschaͤdiget worden: so hat er von
ihr vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen Vorschriften der Gesetze
zu fordern. —
§S. 97.
Auch für solche Beschimpfungen und üble Nachreden, wodurch dem
Gesinde sein künftiges Fortkommen erschwert wird, gebührt demselben gerichtliche
Genugthuung.
§S#. 98.
In wiefern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes in oder
außer seinem Dienste, verantwortlich werde, ist gehörigen Orts bestimmt.
(Theil 1. Tit. 6. F. 600. sequ.)
. 99.
deAufbebung Stirbt ein Dienstbote: so können seine Erben Lohn und Kosigeld nur
ges durch so weit fordern, als selbiges nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager
den Tod. rückständig ist.
§S. 100.
Begräbnißkosten ist die Herrschaft für das Gesinde zu bezahlen in keinem
Falle schuldig. -
g.101.
Stirbt das Haupt der Familie; so sind die Erben nicht gehalten, das
Gesinde länger, als bis zur nächsten gesetzlichen Ziehzeit H. 32. 33. 34. zu
behalten, wenn auch durch besonderen Vertrag eine längere Dienstzeit festgesetzt
wäre.
S. 102.
Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist: so muß Gesinde,
welches blos zu hauslichen Verrichtungen bestimmt ist, das baare Lohn
doch ohne Kost oder Kostgeld für das nächsifolgende Vierteljahr noch überdies,
statt Entschädigung für die verspätete Kündigung, erhalten; Gesinde aber,
das zur Landwirthschaft gebraucht wird, noch für das nächstfolgende Jahr
beibehalten werden, falls keine andere freiwillige Abkunft getroffen werden kann.
S. 103.
Sind Dienstboten zur besondern Bedienung einzelner Mitglieder der
Familie angenommen, so können bei dem Absterben derselben die Bestimmungen
des vorstehenden Paragraphs auch auf sie angewendet werden.
- 5.104.