Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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.  95.

Diese  Pflicht  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  die  Kur-Kosten  und  auf  den
nothduͤrftigen  Unterhalt  des  Gesindes,  so  lange  bis  dasselbe  sich  sein  Brod
selbst  zu  verdienen  wieder  in  den  Stand  kommt.

.  96.

Ist  aber  der  Dienstbote  durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft  ohne  sein
grobes  Verschulden,  an  seiner  Gesundheit  beschaͤdiget  worden:  so  hat  er  von
ihr  vollständige  Schadloshaltung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Gesetze
  zu  fordern.  —
§S.  97.

Auch  für  solche  Beschimpfungen  und  üble  Nachreden,  wodurch  dem
Gesinde  sein  künftiges  Fortkommen  erschwert  wird,  gebührt  demselben  gerichtliche
  Genugthuung.
§S#.  98.
In  wiefern  eine  Herrschaft  durch  Handlungen  des  Gesindes  in  oder
außer  seinem  Dienste,  verantwortlich  werde,  ist  gehörigen  Orts  bestimmt.
(Theil  1.  Tit.  6.  F.  600.  sequ.)
.  99.
deAufbebung  Stirbt  ein  Dienstbote:  so  können  seine  Erben  Lohn  und  Kosigeld  nur
ges  durch  so  weit  fordern,  als  selbiges  nach  Verhältniß  der  Zeit  bis  zum  Krankenlager
den  Tod.  rückständig  ist.
§S.  100.
Begräbnißkosten  ist  die  Herrschaft  für  das  Gesinde  zu  bezahlen  in  keinem
  Falle  schuldig.  -
g.101.

Stirbt  das  Haupt  der  Familie;  so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,  das
Gesinde  länger,  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen  Ziehzeit  H.  32.  33.  34.  zu
behalten,  wenn  auch  durch  besonderen  Vertrag  eine  längere  Dienstzeit  festgesetzt
  wäre.

S.  102.

Erfolgt  jedoch  der  Todesfall  nach  der  Kündigungsfrist:  so  muß  Gesinde,
  welches  blos  zu  hauslichen  Verrichtungen  bestimmt  ist,  das  baare  Lohn
doch  ohne  Kost  oder  Kostgeld  für  das  nächsifolgende  Vierteljahr  noch  überdies,
  statt  Entschädigung  für  die  verspätete  Kündigung,  erhalten;  Gesinde  aber,
das  zur  Landwirthschaft  gebraucht  wird,  noch  für  das  nächstfolgende  Jahr
beibehalten  werden,  falls  keine  andere  freiwillige  Abkunft  getroffen  werden  kann.

S.  103.

Sind  Dienstboten  zur  besondern  Bedienung  einzelner  Mitglieder  der

Familie  angenommen,  so  können  bei  dem  Absterben  derselben  die  Bestimmungen

  des  vorstehenden  Paragraphs  auch  auf  sie  angewendet  werden.
-  5.104.