Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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„S.  116.

Bei  Monatweise  gemiethetem  Gesinde,  versteht  sich  die  Verlaͤngerung
immer  nur  auf  Einen  Monat.

.  117.
ee  Af-  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  ein  Gesinde  sofort  entlassen:
von  Seiten  1)  Wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  Thätlichkeiten,
der  Herrschaft.  Schimpf=  und  Schmähworte  oder  ehrenrührige  Nachreden  beleidigt,  oder
durch  boshafte  Verhetzungen,  Zwistigkeiten  in  der  Familie  anzurichten

sucht.
.  118.

2)  Wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit  gegen  die

Befehle  der  Herrschaft  zu  Schulden  kommen  läßt.
S.  119.

3)  Wenn  es  sich  den  zur  Aufsicht  über  das  gemeine  Gesinde  bestellten
Hausofficianten  mit  Thatlichkeiten,  oder  groben  Schimpf-  und  Schmähreden,
  in  ihrem  Amte  widersetzt.

.  120.

4)  Wenn  es  die  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bösen  verleitet,  oder  verdächtigen
  Umgang  mit  ihnen  pflegt.

.  12n.

5)  Wenn  es  sich  des  Diebstahls  oder  der  Veruntreuung  gegen  die  Herrschaft
  schuldig  macht.

.  122.
6)  Wenn  es  sein  Nebengesinde  zu  dergleichen  Lastern  verleitet.
g.  123.

7)  Wenn  es  auf  der  Herrschaft  Namen  ohne  deren  Vorwissen  Geld  oder
Waaren  auf  Borg  nimmt.

g.  124.
8)  Wenn  es  die  noch  nicht  verdiente  Liorẽe  ganz  oder  zum  Theil  verkauft
oder  versetzt.
&.  125.
9)  Wenn  es  wiederholentlich  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß  der  Herrschaft
über  Nacht  aus  dem  Hause  geblieben  ist.
S.  126.
10)  Wenn  es  mit  Feuer  und  Licht  gegen  vorhergegangene  Warnungen  unvorsichtig
  umgeht.
.  127.
11)  Wenn  auch  ohne  vorhergegangene  Warnung  aus  dergleichen  unvorsichtigem
  Betragen  wirklich  schon  Feuer  entstanden  ist.

G.  128.