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9. 128.
12) Wenn das Gesinde sich durch luͤderliche Auffuͤhrung ansteckende oder
ekelhafte Krankheiten zugezogen hat.
. 129. «
13) Wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnuͤgens
wegen auslaͤuft, oder ohne Noth uͤber die erlaubte, oder zu dem Ge—
schaͤfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muthwillig ver—
nachlaͤssigt, und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung
nicht absteht.
. 130.
14) Wenn der Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben ist, oder durch
Zänkereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den Hausfrieden
stört, und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht ablaͤßt.
. 131.
15) Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gaͤnzlich ermangelt, die
er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdruͤcklich angegeben hat.
g. 132.
16) Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf laͤngere Zeit, als acht Tage,
gefaͤnglich eingezogen wird.
. 133.
17) Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger wird, in welchem
Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen und die wirkliche Entlassung
nicht eher, als bis von dieser die gesetzmäßigen Anstalten zur Verhütung
alles Unglücks getroffen worden, erfolgen muß.
134.
18) Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzei-
gung falscher Zeugnisse bentergangen worden.
9. 135.
19) Wenn das Gesinde in seinem nächstvorhergehenden Dienste sich eines
solchen Betragens, weshalb dasselbe nach §. 117— 128. hätte entlassen
werden können, schuldig gemacht, und die vorige Herrschaft dieses in dem
ausgestellten Seugnisse verschwiegen, auch das Gesinde selbst es der neuen
Herrschaft bei der Annahme nicht offenherzig bekannt hat.
. 136.
Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung verlassen: nso ee
1) Wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Le-
bens oder der Gesundheit versetzt worden.
. 137.
2) Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit aus-
schweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat.
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