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Von jeder Erbschaft und jedem Vermächtnisse, das erst nach beendig-
tem Nießbrauche übereignet wird, müssen die Stempelgefälle sogleich er-
legt, und wenn der Erbe oder Legatar sich dessen weigert, vom Nießbrau-
cher vorgeschossen werden.
Die Erben des Letztern sind dagegen berechtigt, diesen Vorschuß nebst
5 Prozent Zinsen nach beendigtem Nießbrauch vom Eigenthümer zurück-
zufordern.
Der Benefizial-Erbe isi, wenn er ein Inventarium überreicht und die
Vorladung der Gläubiger besorgt hat, erst dann die Stempeltare zu be-
zahlen schuldig, wenn erhellet, daß das Activ-Vermögen das Passio-
Vermögen übersteigt.
In Betracht, daß dem kaufmännischen Credit eine Darlegung des
Vermögens oft nachtheilig ist, können Kaufleute und solche Individuen,
die kaufmännische Geschäfte treiben, bei der obern Verwaltungsbehörde
der Provinz darauf antragen, ein Aversional-Quantum für den Werths-
stempel zu entrichten und soll auf dergleichen Gesuche möglichst Rücksicht
genommen werden, wenn das Gebot mit der wahrscheinlichen Größe der
zugefallenen Erbschaft im Verhältniß stehet.
5) Der Rechnungsstempel.
Zu allen Rechnungen über 50 Thlr. ist ein besonderes Stempelpapier
erforderlich. Es steigt in folgender Art:
Bei Rechnungen von 50 Thlr. incl. bis 100 exck.. 2 gGr.
Bei Rechnungen von 100 Thlr. - -Ê 200 = „ 4 —
u. s. w. mit 2 Gr. von jedem Hundert.
6) Qutittungsstempel.
Er ist dem vorhergehenden gleich, und tritt bei allen Quittungen über
Zahlungen ohne Unterschied ein. Wird unter der Rechnung guittirt, so
ist kein besonderer Stempel nöthig. Jene Satze gelten auch für die
Quittungen über Besoldungen.
7) Zu Assekuranz-Policen ohne Unterschied von wem ausgestellt, wenn die
Prämie 50 Thlr. incl. bis 100 Thlr. excl. 122 gr.
und von jedem folgenden Hundert Ein halb Procent der Prämie.
8) Wechselstempel:
Jeder trockene Wechsel, Handels-Billet, Pfandbrief, hopothekarische
Schuldverschreibung, Schuldschein r2c. ist derselben Abgabe und Steige-
rung unterworfen, wie die Quittungen.
Arti-