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brauch des Stempelpapiers zwar die gesetzmaͤßigen Strafen in den dazu geeigne—
ten Faͤllen, aber niemals die Unguͤltigkeit des Testaments oder Codieills selbst
nach sich zieht.
Die Geldstrafe für den Nichtgebrauch des Stempelpapiers ist wenn der vier-
fache Betrag des nicht gebrauchten Stempels weniger als 1 Rthlr. beträgt, ein
Thaler mit Ausschuß des nachzubringenden Stempels. Eben diese Strafe findet
Statt wenn stempelpflichtige Summen getheilt werden, um sie stempelfrei zu
machen und dadurch den Stempel zu defraudiren.
Ist ein geringerer Stempel genommen als vorgeschrieben ist, so muß der
fehlende Stempel ersetzt und das Vierfache desjenigen, was ergänzt worden als
Strafe erlegt werden. — Dieses' zu verfuͤgen ist eine jede Behoͤrde verpflichtet,
welcher ein solcher Fall kund wird.
Wer binnen der Art. 7. sub. 4. bestimmten Frist den Erbschaftsstempel
nicht berichtigt, oder aus hinreichenden Gruͤnden eine Fristverlaͤngerung nachge—
sucht hat, wird von der Behoͤrde durch eine Verfuͤgung auf seine Kosten erinnert,
und muß, so er binnen 8 Wochen der Erinnerung nicht Folge leistet, den dop-
pelten Stempelsatz erlegen.
Ungestempelte Spielkarten werden confiscirt, wer sie einbringt, vertheilt
oder besitzt, zahlt 10 Rthlr. Strafe für jedes Spiel.
Gastwirthe, Kaffeeschanker u. s. w. die in ihren Häusern das Spielen mit
dergleichen Karten gestatten, zahlen eben diese Strafe.
Dem Dennncianten gebührt die Hälfte der gesetzlichen Strafen.
Wer Karten beschneidet, bezahlt den Werth derselben und den vierfachen
als Strafe.
Der Handel mit Stempelpapier und Spielkarten ohne besondere Erlaubniß
der Provinzial-Regierung ist bei Strafe der Confiscation verboten.
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Alle Militair- und Civil-Behoͤrden und Beamten werden angewiesen, sich
nach diesem Stempel-Edikt zu achten und auf dessen puͤnktliche Befolgung mit
Nachdruck zu halten, in allen Faͤllen wo der gesetzliche Stempel fehlt, die
Stempelstrafe einzuziehen, und nicht eher sonst etwas zu verfuͤgen, bis dem
Mangel abgeholfen worden. Beobachten sie hierunter nicht die gehörige Auf-
merk-