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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
JNo. 8.
([o. 17.) Königlicher Befehl über die Zahlung der Capitalien= und Zinsensteuer. Bom
43ten December 1810.
D. in Ihrem Berichte vom 20sten October c. auf Veranlassung Meiner
Ordes vom 31sten März Mir vorgelegten Vorschläge über einige neue Be-
stimmungen in Betreff der Capitalien= und Zinsensteuer erledigen sich in so-
fern, als diese Steuer nicht weiter erhoben werden wird, und also für die
Zukunft keine Bestimmungen deshalb nothwendig sind. Es muß nuch aller-
dings bei den rechtskräftigen Entscheidungen belassen werden, die in den bis-
herigen Streitigkeiten zwischen den Glaubigern und Schuldnern über die Be-
zahlung dieser Abgabe ergangen sind. Dagegen bestimme Ich für die strei-
tigen Fälle, die noch vorkommen können, daß durch die Capitalien= und
Zinsensteuer die Gläubiger, welche die Zinsen erheben, besteuert werden soll-
ten, und daher diese das, was sie darauf bezahlen, von ihren Schuldnern
zurückzufordern nicht berechtigt und ihnen deshalb keine Klagen zustehen sol-
len, wenn auch diese Zurückforderung nach den besondern Bedingungen des
Darlehnsvertrags, den sie mit ihren Schuldnern eingegangen, ihnen zuste-
ben sollte. Insbesondere kann diesemnach die alte Obligationsformel, die
in der Neumark bei Darlehnen gebraucht wird, und bei deren Abfassung
an diese Auflage nicht gedacht worden, hierunter nichts verändern. Es sind
vielmehr nach diesen Grundsätzen die Schuldner, welche die Steuer bereits
bezahlt haben, der besondern, mit dem Gläubiger eingegangenen Bedin-
gungen ungeachtet, befugt, den Betrag der Steuer von den ihren Gläubi-
gern noch schuldigen Capitalien abzurechnen. Ich trage Ihnen hiemit auf,
die Gerichte hiernach zu instruiren.
Berlin, den 13ten December 1810.
Friedrich Wilhelm.
den Geheimen Staats= und Juslizminister von Kircheisen.
Fahrgang 4840. u No. 18.)