Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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9 Die wegen der Staatspapiere und des Papiergeldes, zu machende Opera- 
tionen und zu nehmende Maaßregeln. Betreffen diese neue Grundsätze; so 
gehören sie nach den oben schon gemachten Bestimmungen mit vor die Ab- 
theilung für den Handel und die Gewerbe. 
10. Für den Salzankauf und Handel. 
Unsere Genehmigung ist erforderlich: 
1. bei allen Ausgaben die nicht in den Etats bestimmt, oder für die den Mi- 
nistern und Departements-Chefs nicht ein besonderer Dispositionsfond be- 
willigt ist. 
2. Bei neuen wichtigen Planen über das Finanz= und Staats-Schulden-Wesen. 
3. Bei größeren Operationen der Bank und der Seehandlung, die nicht zu 
der gewöhnlichen kaufmännischen Geschäftsführung gehören. 
4. Bei der Besetzung der Stellen der Direktoren und Mitglieder der Sektio- 
nen und Unterabtheilungen, der Rendanten der Hauptkassen. 
5. Bei neuen wichtigen Kontrakten über den Salzankauf und Bestimmung der 
Salzpreise. 
Folgende Sektionen sollen unter der speciellen Verwaltung 
besonderer Direktoren stehen, welche jenen unter der Leitung des Chefs 
vorstehen. Die Mitglieder derselben haben auch eine nur berathende Stimme. 
1. Für die Generalkassen, die Generalbuchhaltung und das 
Etatswesen. 
2. Für die Bank, die Lotterien und die Münze, desgleichen für 
das Kreditwesen der Provinzen, Korporationen u. s. w. 
3. Für die Seehandlung, das Staatsschulden= und das Salz- 
wesen. « 
Die Direktoren dieser drei Sektionen bilden unter dem Vorsitz des Chefs 
der ganzen Abtheilung, ein Plenum, in welchem alle Hauptgegenstaͤnde zur Be- 
rathung gezogen werden. Es versammelt sich so oft es nöthig ist. 
Unter dem Chef dieser Abtheilung und den Sektionen nach ihrem Res- 
sort, stehen. 
1. die Regierungen in Absicht auf das Kassen= und Etatswesen. 
2. die Generalkassen; 
3. die Bank; 
4. die Staatsbuchhaltereiz 
Jahrgang 1810 C 5. die
	        
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