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und Papiere der Seehandlung und der Hauptbank, auch anderer Institute
des Staats, als solche, die Wir von den Provinzial- und Kommunal-
Schulden künftig für dergleichen erklären und auf die Staatsschulden-
fonds übernehmen werden, sind, um der Agiotage zu steuern, zu konso-
lidiren, mit Ausschluß der Bank-Obligationen, bei denen die bisherige
Verzinsung bleibt, auf einerlei Zinsfuß zu Vier Prozent zu setzen und
die bisherigen Verschreibungen gegen neue einzuwechseln. Abseiten der
Gläubiger darf keine Aufkündigung Statt finden; sie müssen die Zah-
lung, wenn sie derselben bedürfen, auf dem Markt durch Verkauf suchen,
aber es wird eine Summe unveränderlich bestimmt, die spätestens gleich
nach Abtragung der Contribution an Frankreich und der rückständigen
Zinsen jährlich auf die Weise abbezahlt wird, daß von den numerirten
Obligationen eine den Abtrags-Summen gleichkommende Anzahl durch
das Loos ausgewählt und öffentlich gezogen werde. Wir behalten Uns
dabei vor, auch mehr abzutragen, wenn die Umstande es gestatten.
In wiefern die Provinzial= und Kommunal, Kriegesschulden, oder ein Theil
derselben für Scaatsschulden zu erklären sind, muß noch von vorhergehenden Un-
tersuchungen abhängig gemacht werden. Wir winschen dabei eine Ausgleichung
zu Stande zu bringen und werden Bedacht darauf nehmen, daß da, wo es die
Billigkeit erfordert, auch diesenigen Beiträge in Amecchnung kommen, welche-
Einzelne in den Kommunen oder Provinzen in ungleichem Verhaltniß für das
Ganze leisteten, welches z. B. in Berlin geschehen ist. Damit überall nach glei-
che Grundsätßen verfahren werde, und man einseitige Ansichten vermeide, sollen:
1) Sämmtliche Provinzial: und Kommunal-Kriegesschulden, einer General-
Kommission, die in Unserer Residenzstadt Berlin ihren Siß haben wird, un-
terworfen werden. Diese soll Unsern Ministerien des Innern und der Fi-
nanzen untergeordnet seyn und aus den Provinzen und Kommunen werden
Wir Repräsenranten dazu berufen.
2) Das erste Geschäft dieser Behörde soll seyn, den Krediczustand und das
Schuldemvesen der Provinzen und Kommunen, einer genauen Prüfung zu
unterziehen und die Schulden zu liquidiren. In einigen Provinzen sind schon
Schrirte dieserhalb geschehen.
3) Soll sie sich mit der Ausgleichung beschäftigen, wobei von dem Hauptge-
sichtspunkte auszugehen ist, daß möglichste Gleichheit der Lasten mit Hincan-
setzung unmöglich zu bewirkender kleinlicher Genauigkeic hergestellt und nur
ein National-Inreresse begründer werde.
4) Muß sie die Oberaufsicht auf die Verwaltung selbst führen.
5) Da, wo die Provinzen oder Kommunen außer Stand sind, sich aus eignen
Krästen zu belfen, wollen Wir ihnen durch unverzinsliche Vorschüsse zu Dülfe
kommen, vornemlich um ihre Pfandschulden einzulösen und sie in Stand zu
setzen, die laufenden und rückständigen Zinsen von ihren Schulden zu zahlen,
6) Soll endlich nach erfolgter Prüfung und Liquidarion, auch Regulirung der
von jeder Seite zu leistenden Beiträge, eine Uebernahme auf den Staatsschul-
den-Fond und Konsolidation der Provinzial= und Kommunal= Kriegesschul-
den, wie auch eine Bestimmung eines gleichen Zinsfußes und die eines zum
Kapital-Abtrage ausgesenten unveränderlichen Fonds stact finden; so wie Wir
ihre