Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

— 30 — 
und Papiere der Seehandlung und der Hauptbank, auch anderer Institute 
des Staats, als solche, die Wir von den Provinzial- und Kommunal- 
Schulden künftig für dergleichen erklären und auf die Staatsschulden- 
fonds übernehmen werden, sind, um der Agiotage zu steuern, zu konso- 
lidiren, mit Ausschluß der Bank-Obligationen, bei denen die bisherige 
Verzinsung bleibt, auf einerlei Zinsfuß zu Vier Prozent zu setzen und 
die bisherigen Verschreibungen gegen neue einzuwechseln. Abseiten der 
Gläubiger darf keine Aufkündigung Statt finden; sie müssen die Zah- 
lung, wenn sie derselben bedürfen, auf dem Markt durch Verkauf suchen, 
aber es wird eine Summe unveränderlich bestimmt, die spätestens gleich 
nach Abtragung der Contribution an Frankreich und der rückständigen 
Zinsen jährlich auf die Weise abbezahlt wird, daß von den numerirten 
Obligationen eine den Abtrags-Summen gleichkommende Anzahl durch 
das Loos ausgewählt und öffentlich gezogen werde. Wir behalten Uns 
dabei vor, auch mehr abzutragen, wenn die Umstande es gestatten. 
In wiefern die Provinzial= und Kommunal, Kriegesschulden, oder ein Theil 
derselben für Scaatsschulden zu erklären sind, muß noch von vorhergehenden Un- 
tersuchungen abhängig gemacht werden. Wir winschen dabei eine Ausgleichung 
zu Stande zu bringen und werden Bedacht darauf nehmen, daß da, wo es die 
Billigkeit erfordert, auch diesenigen Beiträge in Amecchnung kommen, welche- 
Einzelne in den Kommunen oder Provinzen in ungleichem Verhaltniß für das 
Ganze leisteten, welches z. B. in Berlin geschehen ist. Damit überall nach glei- 
che Grundsätßen verfahren werde, und man einseitige Ansichten vermeide, sollen: 
1) Sämmtliche Provinzial: und Kommunal-Kriegesschulden, einer General- 
Kommission, die in Unserer Residenzstadt Berlin ihren Siß haben wird, un- 
terworfen werden. Diese soll Unsern Ministerien des Innern und der Fi- 
nanzen untergeordnet seyn und aus den Provinzen und Kommunen werden 
Wir Repräsenranten dazu berufen. 
2) Das erste Geschäft dieser Behörde soll seyn, den Krediczustand und das 
Schuldemvesen der Provinzen und Kommunen, einer genauen Prüfung zu 
unterziehen und die Schulden zu liquidiren. In einigen Provinzen sind schon 
Schrirte dieserhalb geschehen. 
3) Soll sie sich mit der Ausgleichung beschäftigen, wobei von dem Hauptge- 
sichtspunkte auszugehen ist, daß möglichste Gleichheit der Lasten mit Hincan- 
setzung unmöglich zu bewirkender kleinlicher Genauigkeic hergestellt und nur 
ein National-Inreresse begründer werde. 
4) Muß sie die Oberaufsicht auf die Verwaltung selbst führen. 
5) Da, wo die Provinzen oder Kommunen außer Stand sind, sich aus eignen 
Krästen zu belfen, wollen Wir ihnen durch unverzinsliche Vorschüsse zu Dülfe 
kommen, vornemlich um ihre Pfandschulden einzulösen und sie in Stand zu 
setzen, die laufenden und rückständigen Zinsen von ihren Schulden zu zahlen, 
6) Soll endlich nach erfolgter Prüfung und Liquidarion, auch Regulirung der 
von jeder Seite zu leistenden Beiträge, eine Uebernahme auf den Staatsschul- 
den-Fond und Konsolidation der Provinzial= und Kommunal= Kriegesschul- 
den, wie auch eine Bestimmung eines gleichen Zinsfußes und die eines zum 
Kapital-Abtrage ausgesenten unveränderlichen Fonds stact finden; so wie Wir 
ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.