Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

wobei die Grundsätze der Mühlen-Waage-Tabellen für das Gewicht anzu- 
nehmen sind. 
4) vom Getreide zur Bier= und Essig-Fabrikation werden in allen Pro- 
oinzen gezahlt: 
für den Berliner Scheffel Weizen . . . 18 gGr. 
— — Gerstenmalz 12 
und bleibt jedem Brauer überlassen, ob er davon starkes oder schwa- 
ches Bier ziehen will. Die bisherigen Abgaben Schlesiens werden 
gleichfalls auf die vorstehenden Sätze ermäßiget. 
Alle bisherigen Privilegien, frei von Abgaben oder zu geringeren 
Abgaben, irgendwo ein Getränk fabriciren und verkaufen zu dürfen, 
werden hiermit aufgehoben. 
5) Vom Getreide zum Brandweinbrennen wird, mit Einschluß des Ue- 
bertrags, in allen Provinzen erhoben: 
vom Berliner Scheffel Weizen . . . 18 gGr. 
— — — Roggen . . . M- 
— — — Gerste . . 12 
von dem aus andern Früchten gezogenen Brandwein 
für das Berliner Quart von 3 Grad Stärke . 1 „ 
0) Von folgenden Material= und Gewürz-Waaren wird, mit Einschluß 
des Uebertrages, gezahlt: 
vom Kaffee (incl. Banko-Impost) vom Berl. Pf. — Rthlr. 3 gGr. 
vom Zucker: 
für den Berliner Centner rohen braunen für 
die Raffinerien . . 6i—-- 
desgleichen fuͤr andere Consumenten 8. —" 
desgleichen vom Lumpenzucker, und dem dem- 
selben im Werthe nahe kommenden wei- 
ßen rohen Zucker für die Raffinerien vom 
Berliner Centner . . si— 
desgleichen fuͤr andere Consumenten . .10-.—-· 
vom Centner raffinirten Zucker, welcher vom 
## V# 
Auslande eingehet . 13--—- 
vom Centner auslaͤndischen Syrup . 2-.—-- 
— — Reiß . . 1 „ — - 
— — Nosinen . . . 1·-2- 
— — Mandeln . . 1—12 —- 
— — Peffer . . Bis-—- 
— — englisches Gewuͤrz . . 4 e — = 
vom
	        
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