Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Wer  5  haut,  zahlt  fuͤr  jeden  .  .  15  Rthlr.
6  .  20  —

Eine  weitere  Steigerung  ft  fi  ndet  nicht  Statt,  sondern  der  Satz  von  20
Rthlrn.  für  jeden  bleibt  auch  für  die  höheren  Zahlen.  Für  männliche  Personen
  die  nur  nebenher  Bediente  sind,  hauptsächlich  aber  beim  Ackerbau
und  in  Manufacturen  arbeiten,  wird  die  Hälfte  jener  Satze  entrichtet.

Arbeiter  für  täglichen  Lohn,  Knechte  und  Viehmägde,  bloße  Land=  und
Manufactur-Arbeiter,  Diener  in  Hospitälern  und  ähnlichen  Anstalten,
Soldaten,  welche  nur  nebenher  Offizieren  geringeren  Grades  bis  zum
Hauptmann  erclusive  oder  Invaliden  aufwarten,  sind  von  jener  Steuer
ganz  frei.  Jede  Familie  kann  einen  weiblichen  Dienstboten  halten  ohne
Abgabe  zu  entrichten.  Für  den  2ten  werden  n  iäbrlich  gezahlt  2  Rthlr.

wer  3  hält  zahlt  fuͤr  2  uberhaupr  6  —
—  4  .  3  .  .  .  .  12  —
—  5  .  .  4  .  .  .  .  .00——
......6  5  30  —

Eine  weitere  Steigerung  des  Satzes  fl  fi  ndet  nicht  Statt,  sondern  es  werden
  für  jeden  weiblichen  Diensiboten  mehr,  6  Rthlr.  entrichtet.

b.  Von  jedem  Hunde  irgend  einer  Art,  der  beim  Eintritt  des  Steuerjahrs
schon  vier  Monate  alt  ist,  wird  entrichtet  1  Rthlr.

Ausgenommen  sind  Hirtenhunde,  Hunde,  welche  Personen  ihres  Gewerbes
  wegen  halten  müssen,  und  Hunde,  welche  Personen  baͤuerlichen
Standes  zur  Bewachung  ihrer  Hoͤfe  halten.

C.  Von  jedem  Reit=  und  Kutschpferde

werden  jährlich  gezahlt  .  6  Rthlr.

von  2  Pferden  für  jedes  einzeln  8  —

von  3  Pferden  für  jedes  einzeln  10  —

von  4  Pferden  für  jedes  einzeln  .  15  —

eine  weitere  Steigerung  des  Satzes  tritt  nicht  ein.  Er  ist  auch  um  deßwillen
  so  hoch  angenommen  worden,  weil  die  besteuerten  Pferde  nicht  zu
demjenigen  Vorspann  concurriren,  dessen  Aufhebung  unmöglich  fällt.

Pferde,  welche  Gliedern  der  Königlichen  Familie  gehören,  Pferde  der
Posthalter,  und  Pferde  welche  wegen  eines  öffentlichen  Amts  nothwendig
1  halten  werden  mussen,  sind  frei  von  der  Abgabe.

d.  Für  einen  zweirädrigen  Wagen  werden  jährlich  entrichtet  Nölh.
Für  einen  vierrädrigen  Wagen  .  —
und  so  jeden  2ten  3ten  Wagen  u.  s  .w.  uͤber  den  Sat  ben  s  Rolm.  fuͤr
jeden  stets  1  Rthlr.  Steigerung,  in  der  Art,  wie  diese  bei  den  Pferden
berechnet  ist,  Unter  diesen  Wagen  sind  begriffen,  alle  Kutschen,  halbe
Chaisen,  bedeckte  Wagen  aller  Art,  sie  mögen  in  Federn  und  Riemen

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