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vom Centner Puder und Stärke . thhlr 12 8Gr.
— Hundert Austern . 1 —
* Für Oelicatessen verschiedener Art, werden Erhöhungs= Sütze be-
sonders bekannt gemacht werden, sobald als das Erforderliche überdie
Vereinfachung des Accise-Systems überhaupt eingeleitet seyn wird.
So lange zu Folge des Patents vom 10. Okt. d. J. wegen Ver-
steuerung der Colonial-Waaren, außerordentlich hohe Abgaben ge-
zahlt werden, kommen die vorstehenden Steuersätze nicht nebenbei
noch zur Anwendung.
7) Von fremden Weinen wird, mit Einschluß des Uebertrags, gezahlt:
a. wenn er in Bouteillen und Flaschen einkommt, ohne Unterschied der
Gattung fürs Berliner Quart . . . . 6 gGr.
b. wenn solcher in Faͤssern eingebracht wird:
aa. von den ehemals sogenannten feinen Weinen, als:
Ungarischen, Bourgogner, Champagner, Rhein-,
Franken-, Moseler-, Hermitage-, Cap-Wein für
den Berliner Eimer. . 13Rthlr.
bb. vom Portugiesischen, Italienischen, Griechischen
und allen Liqueur-oder süßen Weinen für den Berli-
ner Eimer . «-
cc. von Spanischen, Französt schen, Oestreichischen,
desgleichen von rothen, nicht sußen Ofener,„ Mel-
nicker= oder Böhmischen-, Mährischen= und Tyroler=
Weinen, auch vom ordinairen fremden Landwein für
den Berliner Eimer 9
8) Die auf vorstehende fremde Waaren= Artikel und Getränke gelegten Erhöô-
hungen treffen sämmtliche Bestände der Kaufleute, die Angesichts dieses
aufzunehmen sind. Aller auf dem platten Lande vorräthiger Brandwein
wird fürs Quart mit 1 gGr. versteuert und hierbei, in sofern die Quanta
groß sind, eine Terminal-Zahlung von 3 bis 06 Monaten zu gleichen Ra-
ten bewilligt.
9) Alle Befreiungen der Ritterguͤter, Domainenbeamten, Kloͤster, Geist—
lichen u. s. w., von den Consumtionsabgaben, so wie alle Zollbefreiungen
sind hiermit aufgehoben.
10) Es sollen folgende Lurussteuern eintreten:
a. von jedem männlichen Bedienten, Haushofmeister, Kutscher, Koch,
Kunst-Gärtner u. s. w. wird jährlich gezahlt 0 Rthlr.
Wer 2 halt, zablt für jeden 8
3 . . .
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