Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Sollte  in  einzelnen  kleinen  Doͤrfern  kein  zum  Einnehmer  qualifieirtes  Subject
  sich  vorfinden,  so  werden  dergleichen  Dorfschaften  dem  naͤchsten  damit  versehenen
  Orte  zugewiesen,  und  muͤssen  dieselben  ebenfalls  ausschließlich  bei  dem
dortigen  Einnehmer  die  Versteuerung  bewirken.

Die  Schulzen  sind  verpflichtet,  in  Ermangelung  anderer  qualificirter  Dorfsbewohner,
  die  Receptur  zu  übernehmen.

.  4.
——  Bei  der  Versteuerung  des  Getreides  zu  Brod,  Grütze,  Graupen,  Furterkraiges
  zu  schrot,  Puder  und  Staärke,  findet  folgender  Unterschied  statt:
Hod  Ge  6"%  Rocken,  Gerste,  Hafer,  Hülsen-Früchte  zum  Verbacken,  zu  Grütze,  Graupen
gutzerschrot  und  Futterschrot  zahlen
Stärke.  2  gGr.  6  Pf.  für  den  Scheffel.

Nach  diesem  Satze  wird  auch  der  Buchweizen  versteuert;

Weizen  zum  Verbacken,  zu  Graupe  und  Grütze,  Stärke  und  Puder  oder
Kraftmehl  entrichtet

12  gGr.  für  den  Scheffel.

Malz  zum  Brauen  oder  Getreide  zum  Branntweinbrennen  zahlt  andere  Sätze,
und  darf  daher  nicht  mit  Getreide  zu  den  eben  angegebenen  Zwecken  vermischt
werden.  Hieraus  folgt,  daß  vor  der  Lösung  der  Steuer-Quittungen  nicht  nur
die  Quantität  und  Qualität,  sondern  auch  die  wirkliche  Bestimmung  des  Getreides
  declarirt  werden  muß,  und  diese  nachher  nicht  geändert  werden  darf.
Auch  muß  jede  Gattung  des  Getreides  in  besonderen  Säcken  und  unvermischt
  zur  Mühle  gebracht  werden.

Das  geringste  Quantum,  was  zur  Versteuerung,  mithin  zur  Mühle  angenommen
  wird,  besteht  in  8  Metzen.

Die  bei  der  Versteuerung  zu  beobachtenden  Formalitäten  sind  verschieden,
jiee  nachdem  der  Deklarant  nur  Consument  oder  zugleich  Gewerbetreibender  ist.

der  Shelten.  Der  Stenerschuldige  der  ersteren  Art,  muß

schultigen,  mündlich  dem  Einnehmer  sagen,  welche  Getreide-Gattung,  wie  viel
Gemere  teek  davon  und  zu  welchem  Behufe,  ob  zu  Brod,  Grütze  2c.  er  zur  Mühle
ben.  schaffen  will.

Er  zahlt  dafür  sogleich  die  festgesetzte  Steuer  und  empfängt  dagegen  eine  Quittung
worin  das  Objekt  nach  Qualitat,  und  Quantität  dessen  Bestimmung  und  der  Betrag
der  entrichteten  Gefälle  bemerkt  sind.  Diese  Quittung  muß  der  Steuerschuldige  genau
  nachsehen,  ob  sie  auch  mit  dem  versteuerten  Objekte  übereinstimmt,  da,  bei  einer
  demnachst  durch  die  Consumtions-Steuer-Officianten  entdeckten  Verschiedenheitr,
der  Einwand  eines  vorgefallenen  Versehens  nicht  gegen  die  geordnete  Strafe  schützt.
Diese  Vorschrift  gilt  überhaupt  für  sämmtliche  Versteuerungs-Fälle.
Ferner  muß  das  Getreide  in  Säcken,  auf  welchen

der  Nahme  und  der  Wohnort  des  Eigenthümers  mit  schwarzer  Farbe  bemerkk  sind,
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