Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Anmerkung. Bolenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behör- 
den findet in der Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dann Stalt, wenn die Ab- 
sendung durch besondere Lohnboten unumgänglich nöthlg war, was jederzeit auf der Ein- 
Vabe selbst pflichtmäßig zu bemerken ist. 
3) Für dle Beiwohnung obrigkeitlicher Verhandlungen: 
u. wenn ihre Zuziehung in der Eigenschaft als Sachverständige erfolgt, die in 
dem §. 17 erwähnten Gebühren; 
b) in allen anderen Fällen aber die im §. 15 bestimmten Gebühren für Ur- 
kundspersonen. 
E. Gebühren der Sachverständigen. 
C. 17. 
1) Wenn sie das Gutachten mündlich an ihrem Wohnorte abgegeben oder eine 
Entfernung von nicht über eine Viertelmeile zurückzulegen haben für jeden Tag 
Gr. bis 2 Thlr. 
Sie haben jedoch nur auf drei Fünftheile dleses Gebührenansages Anspruch, wenn 
das Geschäft nicht über sechs Stunden gedauert hat. 
Anmerkung 1. Die Höbe der Gebühren ist in jedem einzelnen Falle mit Nück- 
sicht auf die Erwerbsverhältnisse und sonstigen Verhältnisse des Sachverständlgen und auf 
die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse zu ermessen. 
Anmerkung 2. Diäten und Reisekosten finden hier nicht Statt Doch können 
Sachderständige, wenn sie in einem solchem Falle sich eines Fuhrwerks zu bedienen durch 
Krankheit oder andere Umstände genöthigt sind, oder auf dem Wege zu dem Orte lhrer 
Vernehmung Brücken= und Fähr-Gelder zu zahlen oder andere Auslagen zu machen ha- 
ben, die Erstattung dieses Aufwandes verlangen; sie müssen aber die Verwendung und 
die Nothwendigkeit derselben bescheinigen. 
2) Werden Sachverständige zu einem Geschäfte außerhalb ihres Wohn- 
ortes an einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile entfernten Orte zuge- 
zogen, so erhalten sie statt der Gebühren Diäten und Reisekosten nach fol- 
genden Säßen: 
a An Diäten . . . 20 Gr. bis 2 Thlr. 
für jeden Tag. In den Filen wo das Geschäft mit Einschluß der Reise 
nicht über sechs Stunden gedauert hat, tritt eine Ermäßigung auf drei Füns- 
theile dieses Ansatzes ein. 
An Transport= und Dersiummiß-Gebüheen für jede Meile (Posimeile) der 
Hinreise 5 Gr. bis 1 Thlr. 
und eben so viel fuͤr die. Mückeise, wenn dieselbe nicht an denseten Tage
	        
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