Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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nen  sind,  mit  Zahlen  deutlich  eingegraben,  auch  sofort  die  nöthige  Vorrichtung
zur  Siegelung  der  Blasen  gemacht  werden.  Wo  in  einer  Brennerei  mehrere
  Blasen  sich  befinden,  werden  solche  in  fortlaufender  Zahl  numeriret.  AuswHßerdem
  muß  jede  Branntwein-Blase  mit  einem  Stempel,  welcher  Unsern  Namenszug
  enthält  gestempelt  werden;  dieses  geschieht  durch  den  Commissarius,
welcher  die  Ausmessung  bewirkt,  und  zwar  an  dem  Orte,  wo  die  Mündung
des  Blasenkopfes  hintrifft.

Jede  Veränderung,  welche  nach  vorhergegangener  Ausmessung  mit  einer
  Branntwein-Blase  vorgenommen  werden  soll,  sie  betreffe  die  Abanderung
des  Quart--Inhalts,  oder  die  Form  der  Blase,  oder  die  Feuerung  derselben,  so
wie  jede  Reparatur,  muß  vor  der  Ausführung  dem  Bezirks-Einnehmer  schriftlich
  gemeldet  werden.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Statt,  wenn  neue  Branntwein-Blasen
  angeschafft,  oder  die  vorhandenen  durch  alte  Blasen  vermehrt  werden.
Von  diesen  Veränderungen,  und  worin  sie  bestehen,  haben  die  Bezirks-Einnehmer
  unerinnert  jedesmal  Anzeige  zu  machen.

Kein  Kupferschmidt  darf  die  Reparatur  einer  Branntwein-Blase  ohne
schriftliche  Autorisation  des  Consumtions-Steuer-Einnehmers  vornehmen.

Aendert  sich  durch  die  Reparatur  der  Quart-Inhalt  ab,  so  muß  die
auf  den  Blasen  bemerkte  Quart-Zahl,  vor  Zurückgabe  derselben  an  die  Eigenthümer,
  unkenntlich  gemacht  werden.  Sobald  die  Reparatur  beendigt  ist,
muß  die  Blase  vor  der  Einmauerung  instructionsmäßig  wieder  ausgemessen
und  der  abgeänderte  Quart-Inhalt  darauf  bemerkt  werden.  Ergiebt  sich  dabey
  eine  Abweichung  von  dem  bisherigen  Inhalt,  so  ist  darüber  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  von  dem  Consumtions-Steuer-Einnehmer,  der  treffenden
Regierung  einzureichen,  und  das  veränderte  Maaß  in  dem  besonders  zu  führenden
  Branntwein-Blasen-Buche  zu  bemerken.  Bedarf  nur  der  Helm  allein
  einer  Reparatur,  so  ist  dazu  zwar  keine  schriftliche  Autorisation  erforderlich,
  jedoch  muß  der  Eigenthümer  der  Blase  die  vorzunehmende  Reparatur
declariren,  und  den  reparirten  Helm  dem  Consumtions-Steuer-Officianten  zur
nahern  Untersuchung  überliefern.

Branntwein-Blasen,  welche  einen  Aufsatz  haben,  der  zwischen  dem
Helme  und  der  Oeffnung  derselben  eingeschoben  werden  kann,  sind  verboten,
dagegen  ist  es  erlaubt,  zu  gleicher  Zeit  zwei  Blasen-Köpfe  zu  halten,  welche
auf  eine  und  dieselbe  Blase  passen,  damit  die  Branntwein-Fabrikation  nicht
unterbrochen  werden  dürfe,  wann  einer  dieser  Helme  beschädigt  wird.

Sollte  in  Zukunft,  statt  der  Versiegelung  der  Blasen,  die  Ablieferung
der  Helme  an  die  Consumtions-Steuer-Einnehmer  verfügt  werden;  so  muß
diese  nach  abgelaufener  Versteuerungs-Zeit  prompt  erfolgen.  Die  Ablieferung,
so  wie  die  Abholung  geschieht  alsdann  durch  den  Brenn-Berechtigten.

Die