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nen sind, mit Zahlen deutlich eingegraben, auch sofort die nöthige Vorrichtung
zur Siegelung der Blasen gemacht werden. Wo in einer Brennerei mehrere
Blasen sich befinden, werden solche in fortlaufender Zahl numeriret. AuswHßerdem
muß jede Branntwein-Blase mit einem Stempel, welcher Unsern Namenszug
enthält gestempelt werden; dieses geschieht durch den Commissarius,
welcher die Ausmessung bewirkt, und zwar an dem Orte, wo die Mündung
des Blasenkopfes hintrifft.
Jede Veränderung, welche nach vorhergegangener Ausmessung mit einer
Branntwein-Blase vorgenommen werden soll, sie betreffe die Abanderung
des Quart--Inhalts, oder die Form der Blase, oder die Feuerung derselben, so
wie jede Reparatur, muß vor der Ausführung dem Bezirks-Einnehmer schriftlich
gemeldet werden.
Diese Vorschriften finden auch dann Statt, wenn neue Branntwein-Blasen
angeschafft, oder die vorhandenen durch alte Blasen vermehrt werden.
Von diesen Veränderungen, und worin sie bestehen, haben die Bezirks-Einnehmer
unerinnert jedesmal Anzeige zu machen.
Kein Kupferschmidt darf die Reparatur einer Branntwein-Blase ohne
schriftliche Autorisation des Consumtions-Steuer-Einnehmers vornehmen.
Aendert sich durch die Reparatur der Quart-Inhalt ab, so muß die
auf den Blasen bemerkte Quart-Zahl, vor Zurückgabe derselben an die Eigenthümer,
unkenntlich gemacht werden. Sobald die Reparatur beendigt ist,
muß die Blase vor der Einmauerung instructionsmäßig wieder ausgemessen
und der abgeänderte Quart-Inhalt darauf bemerkt werden. Ergiebt sich dabey
eine Abweichung von dem bisherigen Inhalt, so ist darüber ein Protokoll
aufzunehmen, von dem Consumtions-Steuer-Einnehmer, der treffenden
Regierung einzureichen, und das veränderte Maaß in dem besonders zu führenden
Branntwein-Blasen-Buche zu bemerken. Bedarf nur der Helm allein
einer Reparatur, so ist dazu zwar keine schriftliche Autorisation erforderlich,
jedoch muß der Eigenthümer der Blase die vorzunehmende Reparatur
declariren, und den reparirten Helm dem Consumtions-Steuer-Officianten zur
nahern Untersuchung überliefern.
Branntwein-Blasen, welche einen Aufsatz haben, der zwischen dem
Helme und der Oeffnung derselben eingeschoben werden kann, sind verboten,
dagegen ist es erlaubt, zu gleicher Zeit zwei Blasen-Köpfe zu halten, welche
auf eine und dieselbe Blase passen, damit die Branntwein-Fabrikation nicht
unterbrochen werden dürfe, wann einer dieser Helme beschädigt wird.
Sollte in Zukunft, statt der Versiegelung der Blasen, die Ablieferung
der Helme an die Consumtions-Steuer-Einnehmer verfügt werden; so muß
diese nach abgelaufener Versteuerungs-Zeit prompt erfolgen. Die Ablieferung,
so wie die Abholung geschieht alsdann durch den Brenn-Berechtigten.
Die