Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Die Vermengung der verschiedenen Getreidearten zum Branntweinbren- 
nen bei dem Transport nach der Muͤhle, und auf solcher, ist ebenfalls nicht 
erlaubt. 
Die Aufbewahrung der Deklarationen wird den Einnehmern zur beson- 
dern Pflicht gemacht. 
Die Erhebung des Blasenzinses geschiehet nach dem unter Litt. B. 
beiliegenden Tarif, wobei die Erfahrung in anderen Ländern zum Grunde liegt, 
daß das Verhältniß zwischen dem Inhalt der Branntweinblase und 
dem täglichen Product wie 4 zu 1 ist, so daß z. B. mit einer Blase, 
welche bis zur Mündung des Helms 44 Quart Wasser enthält, in- 
nerhalb 24 Stunden 11 Quart gewohnlicher Branntwein fabricirt 
werden. 
Bei der Wichtigkeit bes Gegenstandes, sowohl für die Consumtions= 
Stener-Revenüen, als für die Gewerbetreibenden, sind jedoch bereits die zu- 
verläßigsten Probebrennen eingeleitet, deren Resultat demnächst bekannt ge- 
macht werden soll, in sofern dadurch eine Abänderung des oben erwähnten 
Blasenzins-Tarifs begründet wird; vor der Hand geschiehet aber nach diesem 
Tarif die Erhebung des Zinses. 
Damit jedoch Unsere Consumtionssteuer-Revenüen nicht gefährdet wer- 
den, ist es erforderlich, daß die Bezirks- Einnehmer, nach Ablauf eines jeden 
Monats, mit einem jeden Branntweinbrenner eine Berechnung, 
über das Verhältniß der geschehenen Versteuerung des Schrotes zu dem 
entrichteten Blasenzins, 
anlegen. Ergiebt sich daraus, daß innerhalb des Monats mehr Getreide ab- 
gebrannt sey, als wovon die volle Versteuerung vermittelst des, während des 
Monats erlegten Blasenzinses gedeckt wird, so erfolgt die Nachversteuerung 
unter der Benennung! Nachschuß. Wer daher z. B. während einem Mohat 
zwey Winspel Weizen versteuert und völlig verschweelt hat, hätte, außer der 
Consumtions-Steuer vom Getreide, für den gezogenen Branntwein zur Deckung 
der vollen Abgabe, noch 30 Rcthlr. entrichten sollen. 
Wenn er nur eine Blase von 864 Quart Inhalt besitzt, und diese auf vier 
Tage versteuert hat, so ist der Betrag der Gefälle vermittelst des Blasenzinses 
gerade richtig abgeführt. Hat er jedoch nur auf drey Tage den Blasenzins ent- 
richtet, folglich diese 2 Winspel Getreide, auf der bemerkten Blase innerhalb 
drey Tagen abgeschweelt, so sind durch den Blasenzins nur 22: Rthlr. gedeckt, 
und es müssen die fehlenden 7#. Rthlr. als Nachschuß gezahlt werden. 
Will ein Brennerey= Besitzer aus andern Materialien brennen: z. B. 
½ Karkoffeln, Runkelrüben und dergleichen, so zahlt er die in dem sub C. 
angeschlossenen Tarif bestimmten, nach dem Satz von 1 gGr. fürs Berliner 
Quart gezogenen, drey Grad starken Branntwein, berechneten Abgaben. 
Zu
	        
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