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fugniß, zwey Stunden ohne besondere Blasenzins-Entrichtung zu brennen, auf-
zuheben, wenn die Erfahrurg lehrt, daß dadurch Unser Consumtions-Steuer-
Interesse gefährdet wird.
Ereignet si sich während des Zeitraums, für welchen die Versteuerung ge-
schehen ist, ein Vorfall, der die Fortsetzung des Brennens hindert; so muß der
Brenner sofort den Consumtions-Steuer-Offizianten des 2 Oorfes rufen lassen,
der alsdann unverzüglich die Blase versiegelt und darüber ein kurzes Protokell
aufnimmt, in welchem der Hergang der Sache und die Stunde der wieder erfolg-
ten Versiegelung zu bemerken ist. Ist der Dorfs-Einnehmer zur Aufnahme ei-
nes Protokolls nicht qualificirt; so zieht er bei der Versiegelung der Blase einen
guͤltigen Zeugen zu, bemerkt sich den Tag und die Stunde der Versiegelung und
macht dem Bezirks-Einnehmer davon Anzeige, um den Hergang der Sache
durch Vernehmung Beyder auszumitteln. Unseren Regierungen bleibt es uͤber—
lassen, in solchen Faͤllen zu bestimmen, ob und welche Ruͤckzahlung des Blasen—
zinses fuͤr den nicht benutzten Zeitraum Statt finden soll, welche jedoch immer
nur bey sehr uͤberwiegenden Gruͤnden eintreten darf.
Ein jeder Brennberechtigte muß in seiner Brennerey ein, nach dem un-
ter Litt. D. beiliegenden Schema eingerichtetes Brenn= und Blasenzins-Buch
halten, dessen Führung den Bezirks-Einnehmern obliegt. Auf der ersten Seite
2—besselben ist die Zahl der vorhandenen Blasen, deren Nummer und Quart-In-
halt zu bemerken.
. 7.
de euerun Die Versteuerung des Schlachtviehes geschiehet nach folgenden Satzen:
viebes. a) von den Schlaͤchtern und von Jedem, der zum Wiederverkauf schlachtet:
fuͤr einen Ochsen oder Stier . .. . . a Rthlr.
fuͤr eine Kuh oder Faͤrse .. . 3 „
für ein Kalb, Hammel, Schaaof, * oder
Bock .... . — l 10 ggr
für ein Schaaf= oder ziegenlamm — "
für ein Schwen — 412 =
für ein Spanferkel . —-» 4s
b) von Jedem, der blos zur eigenen Consumtion «
schlachtet:
fuͤr einen Ochsen oder Stier bis 200 Pfund
Berliner Gewicht.. 22
wennn er mehr wiegt . 4
fuͤr eine Kuh oder Faͤrse bis 200 Pfund
Berliner Gewiht 1 „ 12
wennosie mehr wigt 3. —