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reichen haben. Ueber die Beibehaltung dergleichen Muͤhlen und die zur Si—
cherstellung der Consumtions-Steuer-Revenüen zu treffenden Maßregeln wird
in jedem einzelnen Falle die Provinzial-Regierung nach den am Ende dieses
vorgeschriebenen Grundsätzen entscheiden, wobei sich der Eigenthümer beruhi-
gen muß. Die Anlage neuer Roß-Mühlen ohne ausdrückliche Genehmigung
der Regierung ist eben so unzuläßig, als die Anlage neuer Wasser= und Wind-
mühlen. Die Erlaubniß dazu wird jedoch nie versagt werden,
wenn der Baulustige nicht zugleich ein Gewerbe treibt, zu dessen Aus-
übung ganz oder zum Theil gemahlenes oder geschrotenes Getreide
gehört,
und auch in diesem Fall wird die Einwilligung der Regierung erfolgen,
wenn Controllen zur völligen Sicherung der muen Abgaben moͤg-
lich sind.
. 9.
Ein jeder noch nicht verpflichteter Müller muß sofort von seiner Ge- Berpichtun=
richts-Obrigkeit durch Handschlag an Eides-Statt dahin verpflichtet werden, ker ern
daß er sämtliche Vorschriften dieses Reglements, und die noch ergehenden,
zur Sicherung der Consumtions-Steuer vom Gemahl und Getränke abzwek= fend.
kenden Verordnungen auf das genaueste befolgen will.
- Vor der Verhandlung müssen ihm die Wichtigkeit des Eides, die Fol-
gen des Meineides und die durch dieses Reglemeet §. 14. auf Pflichtwidrig-
keiten gesetzten Strafen gehörig bekannt gemacht werden. Die Verpflich-
tungs-Protokolle sind demnächst an die Landräthe oder Kreis-Direktorien
einzusenden, welche solche bis zum isten Januar k. J. nach vorhergegange-
ner genauen Prüfung,
ob sämmtliche Müller in ihrem Kreise gehörig verpflichtet sind,
einreichen müssen.
Bei Veränderungen im Besitz der Muͤhle ist diese Vorschrift gleich-
falls zu befolgen, und haben die Landräthe quartaliter die Verpflichtungs-
Protokolle der neu etablirten Müller einzureichen.
Die Gerichts-Obrigkeiten sind schuldig, jedem Müller, nach geschehener
Verpflichtung ein Attest dahin zu ertheilen:
daß solche reglementsmäßig erfolgt sey,
damit die, die Mühlen revidirenden Consumtions-Steuer-Offizianten durch
Einsicht desselben sich davon, daß kein unvereideter Müller das Gewerbe treibt,
überzeugen und bey Entdeckung des Gegentheils der vorgesetzten Regierung
sofort Anzeige machen können.
Einem jeden Müller soll als Inventarium ein Exemplar dieses Reglements
durch den Landrath des Kreises zugefertigt werden, und muüssen daher die Land-
räthe zu diesem Behuf die erforderlichen Exemplarien von den Regierungen si
vera