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(No. 2.) Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der
Preußischen Monarchie. Vom 2 7 sten Oktober 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen rc. #.
Schonunter dem 16.Dezember 1808.haben Wir eineveränderte Verfassung
der obersten Staatsbehörden für Unsere Monarchie, jedoch nur theilweise festge-
setzt. Die seitdem hinzugekommenen Erfahrungen und die Ernennung eines Staats-
Kanzlers veranlassen Uns jetzt, jener Verfassung vollständige Bestimmungen durch
die gegenwärtige Verordnung zu geben.
Wir ordnen einen Staatsrath an, und werden theils in diesem Aller-
höchstselbst, bei persönlicher Anwesenheit darin, theils aus Unserm Kabinet Un-
sere Befehle und Entscheidungen erlassen.
Den Vorsitz im Staatsrath führt unter Unserm Befehl der Staats-Kanzler.
Der Staatsrath besteht:
I. aus den Prinzen Unsers Hauses, welche nach erreichtem achtzehnten Le-
bensjahre ihren Sitz darin nehmen können.
II. aus dem Staats-Kanzler.
Er hat unter Unsern Befehlen die Oberaufsicht und Kontrolle jeder Verwal-
tung ohne Ausnahme und sieht insofern an der Spitze einer jeden, daß er:
1. Rechenschaft und Auskunft über jeden Gegenstand fordern und in jedem Fall
Maaßregeln und Anordnungen zu dem Zweck suspendiren kann, um Unsere
Befehle darüber einzuholen, oder da, wo die Bestimmung des Staatsraths
eintritt, diese zu veranlassen;
2. in außerordentlichen und dringenden Fällen, oder wo Wir ihn besonders da-
zu beauftragen, zu verfügen befugt ist. Die Behörden müssen alsdann die
Anordnungeen desselben, wofür er Uns verantwortlich ist, befolgen.
Im Kabinet ist er Unser erster und nächster Rath, im Staatsrath, Präsi-
dent desselben. Uebrigens werden ihm folgende Geschäfte besonders übertragen:
1. Soll er die Ministerien des Innern und der Finanzen übernehmen, bis Wir
für gut finden, beide Ministerien mit eigenen Ministern zu besetzen, jedoch, da
der Staatskanzler die Leitung dieser Ministerien nur um Allgemeinen und in
Absicht auf wichtige Gegenstände übernehmen kann, dergestalt, daß die Haupt-
zweige derselben besonderen für die Ausführung verantwortlichen, dem
Staatskanzler untergeordneten Chefs vertrauet werden;
2. denjenigen Antheil an den Geschäften des auswärtigen Departements neh-
men, welcher unten näher bestimmt werden wird.
Ferner besorgt er:
3. die Angelegenheiten Unsers Königlichen aufe und Unserer Familie;
4. die