Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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9. Fuhrleute, Miethskutscher, Pferdeverleiher, die mehr als 20 Pferde halten. 
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Gastwirthe vom ersten Range in den drei großen Staͤdten, Berlin, Roͤnigs— 
berg und Breslau. 
Die angesehensten Aerzte aus den drei großen Staͤdten. 
2. Alle Kaufleute, die einen bedeutenden Detailhandel oder einen weniger 
bedeutenden Großhandel treiben. 
Maͤkler in den großen Handels-Staͤdten. 
Notarien mit mehr als zwei Schreibern. 
Justiz= Commissarien mit mehr als einem Schreiber. 
Apotheker in den drei großen Städten. 
Fabrik-Unternehmer, welche nicht in die öte Klasse nach den dort angege- 
benen Bestimmungen gehören. 
Die Verfertiger von mechanischen, optischen, chirurgischen, musikalischen 
Instrumenten, die mit mehr als zwei Gehülfen arbeiten. 
Alle übrigen Gewerbetreibenden, welche nach den hier angegebenen oder 
ähnlichen Schätzungs-- Grundsätzen, in Absicht ihres Erwerbes, in diese 
Klasse gehören. 
  
Sechste Klassee. 
Sechs und Neunzig 
Einhundert und Zwanzig 
Einhundert Sechs und Funfzig Thaler 
Zweihundert 
jaͤhrliche Gewerbe-Steuer, nach dem geringern und groͤßern Erwerbe. 
1. Alle diejenigen, welche als Haupt-Erwerbszweig Wechsel= und Geld-Ge- 
schaͤfte im Großen betreiben. 
2. Alle, welche einen eigenen, oder Kommissions-Handel mit dem Auslande i im 
Großen fuͤhren. 
3. Alle, welche Fabriken irgend einer Art besitzen, in denen mehr als 50 Ar— 
beiter bestaͤndig in ihrem Lohne stehen. 
4. Personen, welche aus der Uebernahme von Lieferungen fuͤr den Staat oder 
fuͤr Communen ein stehendes Gewerbe machen. 
5. Brauer und Branntweinbrenner, die über 4000 Scheffel Getreide jährlich 
verbrauchen. 
Jahrgang 1810. N 6. Destil-
	        
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