Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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&. 1. 
Bestimmungen in Hinsicht der Grenzen. 
Art. 1. Um alle Streitigkeiten bei Ausübung der Territorial= und 
Souverainitäts-Rechte auf den Grenzen beider Staaten zu vermeiden, sind die 
Hohen contrahirenden Theile übereingekommen, als Grenze den Thalweg, das 
heißt, die vornehmste Strombahn der Elbe, allenthalben, wo die beiden Staa- 
ten durch diesen Fluß getrennt werden, anzuerkennen. 
Art. 2. Da die Strombahn, welche die Fahrzeuge gewöhnlich be- 
schiffen, in der Elbe sich nach der mehreren oder minderen Wasserhöhe zu ver- 
ändern pflegt, so sollen von beiden Theilen Commissarien ernannt werden, 
um in der Jahreszeit der niedrigen Gewässer zu der Grenzbezeichnung des 
Thalweges zu schreiten, welcher die Grenze zwischen den beiden Staaten bil- 
den soll, von dem obern Punkt an, wo die Elbe anfängt zwischen beiden 
Königreichen zu fließen, bis zu dem unterhalb Magdeburg, wo fie das preu- 
ßische Gebiet verläßt. 
Art. 3. Die Inseln, kleine Inseln, Werder und Weide-Flecke, wel- 
che sich in der Elbe an der linken Seite des, auf obige Weise bestimmten Thal- 
weges befinden, sollen an Wesiphalen, die welche auf der rechten Seite sich 
befinden, an Preußen gehören. Die Fischerei der beiden Staaten soll nach 
denselben Grundsätzen festgesetzt und beschränkt sepn. 
Art. 4. Es soll eine Karte von dem Lauf der Elbe entworfen werden, 
auf welcher der Thalweg durch fesigesetzte Punkte bezeichnet seyn soll. Auf 
dem einen und dem andern Ufer sollen so, wie er von den Special-Commissarien 
wird anerkannt sepn, die Grenze bilden, welche in diesem Theile die Scheidung 
der Territorial= und Souverainitäts-Rechte zwischen den beiden Staaten macht. 
Diese Grenze soll so bleiben, wie sie auf dieser Karte wird begzeichnet seyn, 
was auch immer die Veränderungen seyn möchten, welche der Thalweg und 
selbst der Lauf des Flusses nehmen würde, jedoch mit Vorbehalt der unten 
folgenden Ausnahme. 
Die Inseln, Inselchen und Anspielungen, welche sich in der Elbe bilden 
werden, sollen demjenigen der beiden Staaten gehören, auf dessen Gebiet 
sie sich nach den Bestimmungen der Grenze finden werden, welche in der oben- 
erwähnten zu entwerfenden Karte verzeichnet seyn wird. 
Wäre jedoch die Veränderung, welche sich in der Folge mit dem Laufe 
des Flusses zutrüge, der Art, daß in einem Theil der Elbe, von welchem jetzt 
jeder der beiden Mächte das eine Ufer besitzt, die beiden Ufer der neuen vor- 
nehmsten Strombahn, unter der Oberherrschaft der einen der beiden Mächte 
Mm 2 fielen,
	        
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