Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

Demnach ist es Unser Wille, daß die in Unsern Haͤfen angestellten 
Handels-Commissariate der Ausfuhr inländischer und überhaupt der Erzeug- 
nisse des festen Landes keine Hindernisse in den Weg legen, daß sie jedoch 
die Ausfuhr des Getreides und des Bauholzes nur nach erfolgter Berichti- 
gung des vorbemeldeten Impostes bei den Licent-Aemtern gestatten, und. Be- 
hufs derselben die vorgeschriebenen Dokumente ausfertigen. 
Uebrigens haben selbige unnachlässig darauf zu wachen, daß alle we- 
gen Aufrechthaltung des Continental-Systems ergangene Verordnungen, wel- 
che in ihrer vollen Kraft bleiben, überall genau beobachtet und aufs strengste 
vollzogen werden. 
So gegeben Berlin, den 26sien Juli 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Goltz. 
  
([NNo. 43.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.