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(No. 47.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königl. Preußischen
und Kaiserl. Franzôsischen Staaten. Vom öten August 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Kbonig von
Preußen. 2. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir mit Seiner Kaiserlich-Französischen Majestät dahin über-
eingekommen sind, die diesseitig schon durch Unsere Kabinets-Ordres vom
vr##ten July 1791., 19ten July 1798. und 8ten August 180 1. angeordnete,
und seither diesseitig stets befolgte Aufhebung
1) des Juris albinagii (droit-d’aubaine) und
2) des Abschosses (gabella hereditaria) in Fällen, da Erbschaften,
oder in Fällen, da Legate aus Unsern Staaten nach Frankreich zu
verabfolgen sind,
gegen eine vollkommene Reeiprocität ferner bestehen zu lassen; so wollen
und verordnen Wir hiemit: daß diese Aufhebung ferner, wie bisher gesche-
hen ist, gegen Frankreich beobachtet werden soll, und erklären demnach hier-
durch ausdrücklich, daß die Erbschafts= und Vermächtniß-Exportationen
aus allen Unseren Staaten nach Frankreich ganz frei von Abschoß (gabella
hereditaria)t, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus oder Kom-
munen, oder Patrimonial-Gerichtsbarkeiten zustehe, geschehen sollen.
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verordnung öffentlich bekannt gemacht
und von Unseren Behörden nach solcher genau verfahren werde.
Urkundlich unter Unserer Königlichen eigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den öten August 1811.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
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