Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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II. Jedem Steuerpflichtigen oder Paͤchter der durch dergleichen Angaben 
an Jahlungsstatt die Reste bis zum #sten Juni 1810. nicht berichtigen 
kann, steht es frei, Roggen oder Hafer 9 an das. e hm mnächst belegene 
Magazin dafuͤr abzuliefern. E— 
Der Roggen soll zu einem Thaler und der Hafer zu Achtzehn Gro- 
schen Courant für den Berliner Scheffel angenommen und der berech- 
nete Betrag auf die Reste abgeschrieben werden. 
Unsere Regierungen haben hiernach das Weitere moerzügkich zu 
verankassen und sowohl wegen Berichtigung der Forderungen an das russische 
Gouvernement, als wegen der Orte, dahin das Getreide zu liefern ist, 
das Nöthige bekannt zu nmachen, daher diejenigen, welche diese Verfügung 
angehet, sich an dieselben zu wenden haben. 
Gegeben Berlin, den 27sten Januar 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg.
	        
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