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(No. 49.) Uebereinkunft wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königl. Preußischen
und Herzogl. Mecklenburg-Strelitzschen Landen. Vom öten August 1811.
N.# die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Mecklen-
burg-Strelitzschen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und
das Abfahrts-Geld aufzuheben; so erklären jetzt beide gedachte Regierun-
gen, daß
1. bei keinem Vermögens-Ausgang aus den Koöniglich-Preußischen
Landen in die Herzoglich -Mecklenburg-Strelitzschen Lande, oder aus diesen
in jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft,
oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art erge-
ben, irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrts-Geld (census
emigrationis) erhoben werden soll.
2. Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf denje-
nigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrts-Geld, welches in die landesherr-
lichen Kassen fliesen würde, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige
Abfahrts-Geld erstrecken soll, welches in die Kassen der Stadte, Märkte, Käm-
mereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Korpora-
tionen fließen würde.
Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen respectiven Königlich-Preußi-
schen und Herzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen Landen werden demnach, gleich
allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Verein-
barung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vor-
benannten Lande weder Abschoß noch Abfahrts-Geld fordern, noch nehmen.
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1 und 2. sich auf
alle jetzo pendente, und auf alle künftigen Fälle erstrecken sollen.
4. Daß die Freizügigkeit, welche im obigen 1sten, 2ten und 3ten Ar-
tikel bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll.
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen
Königlich-Preußischen und diejenigen Herzoglich -Mecklenburg-Strelitzschen
Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine
persönliche Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und
welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um
die Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung
gemäß, zu bitten.
Es