Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Peeußischen Staaten.
JNo. 144. —
Wo. 21.) Koͤniglicher Befehl wegen Aufhebung der Privat= Genugthuungel bei Injurien-
Klagen. Vom ssten Februar 1811.
J%“ habe Mich aus Ihrem Berichte vom 30sten Januar d. J. uͤberzeugt
daß die in dem Allgemeinen Landrecht Th. 2. Tit. 20. 9#. 584. 586 bis 606.
vorgeschriebenen Arten der sogenannten Privatgenugthuung durch Ehrenerklä-
rung, Verweis oder Abbitte in der Ausubung nachtheilig sind und nur zu
neuen Beleidigungen und Prozessen Veranlassung geben. Die Strafe, wel-
che, gegen den Beleidiger erkannt wird, ist für den Beleidigten eine hinläng-
liche Genugrhuung; es muß ihm außerdem freistehen eine Ausfertigung der
Urtelsformel auf Kosien des Beleidigers zu verlangen und bei Beleidigun-
gen die durch Pasquille zugefügt worden, die anerkannte Strafe öffentlich be-
kannt zu machen. Ich will daher die erwähnten Vorschriften des Allgemei-
nen Landrechts und die auf die Privatgenugthung Bezug habenden Dispositio-
nen der allgemeinen Gerichts-Ordnung und der Circular- Verordnung vom
30sten Dezember 1798. hierdurch aufheben, dergestalt, daß in Zukunft in
allen Injurien-Sachen nur auf die von dem Beleidiger verwirkte Strafe und
auf keine sonsiige Privatgenugthung erkannt werden soll. In Absicht des
prozessualischen Verfahrens und der Kosten-Erstattung, wenn der Kläger ab-
gewiesen wird, muß es übrigens bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften
verbleiben. Hiernach haben Sie das Weitere zu verfügen.
Berlin den Isten Februar 1814.
.. Friedrich Wilhelm.
Atti
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
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(Ausgegeben zu Berlin den yten März 1811.7