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Wenn z. B. saͤmmtliche Schuhbaͤnke einer Stadt auf 15,000 Rthlr.
taxirt sind: so zahlen alle, die in dem Polizeibezirke dieser Stadt das Schuh-
machen für eigene Rechnung treiben, sie mögen eine Schuhbank besitzen oder
nicht, zünftig oder unzünftig seyn, zusammen genommen jährlich 900 Rthlr.,
also vierteljährlich 225 Rthlr. Hiervon werden zuerst die Zinsen für die Be-
rechtigungen nach H. 38. bezahlt und der Ueberrest zur Ablösung nach §V. 39
bis 45. verwendet.
47. Die, welche die Abgabe §. 46. aufbringen, können sich über
deren Vertheilung unter sich einigen. Findet keine Einigung statt: so vertheilt
der Magistrat dieselbe unter sie, nach dem Verhältniß der Gewerbesteuer, die
sie zahlen. 1
48. Die Abgabe FS. 46. wird mit der Gewerbesteuer eingezogen.
Der Magistrat besorgt die davon zu leistende Verzinsung und Ablösung. Die
Stadtverordneten controlliren ihn hierbei, wie bei der Verwaltung anderer
Communalgelder.
49. Der Magistrat ist persönlich verantwortlich dafür, daß der Ab-
lösungsfonds jedes Gewerks zu nichts anderem, als zur Ablösung der dazu
gehörigen Berechtigungen verwandt, auch die Ablöôsung auf keine Weise
verzögert werde. Die Regierungen sind verpflichtet, hierauf besonders zu
achten.
50. Sobald alle zu einem Gewerk gehörigen Berechtigungen abgelöst
sind, hört die Abgabe §F. 40. gänzlich auf.
51. In Rücksicht seiner eigenen Consumtion ist Niemand mehr einem
Mahl= und Getränkzwange unterworfen.
Bibberige, 52. Das Recht zum Absatze an Andere zu brauen und das Recht
tigungen auf Brandwein zu brennen überhaupt, verbleibt auf dem Lande den bisherigen
dem Lande. Besitzern desselben.
53. Doch soll es auch von Grimdbesitzern ausgeübt werden dürfen,
die nachweisen, daß sie als Eigenthümer oder Erbpächter ein Grundvermogen
besitzen, welches nach landschaftlicher Tare einen Werth von 15,000 Rthlr.
hat. In Absicht auf diejenigen, welche auf den Grund des Edikts vom 2ten
November v. J. Brennereien anlegten, ohne im Besitz eines Grundstücks von
vorerwähntem Werthe zu seyn, soll untersucht werden, ob die Fortsetzung des
Gewerbes ihnen ohne Nachtheil verstattet werden kann. Ist dieses nicht, so
soll ihnen für den erweislich aus der Aufhebung erwachsenden Schaden, voll-
ständige Entschädigung aus den Staats-Cassen gegeben werden.
54. Verträge, wodurch der Inhaber einer Schankstätte sich verpflich-
tet, das zu seinem Debit erforderliche Getränk aus einer bestimmten Fabrika-
tionsstatte zu nehmen, (das Verlagsrecht) können auch ferner errichtet, und
wo dies Recht auf den Grund der Verjährung oder ausdrücklicher Verträge
bereits