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(No. 22.) Verordnung, betreffend die Kündigung und Abzweigung oder Parkial=Cessson
der Schuld=Verschreibungen. Vom Sten Februar 1 311.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen rc. ##.
bei einigen lun uhten, über die veirbizene un — oder Partial¬
Cession ausstehender Forderungen entstanden sind.
Um allen fernern Streit darüber zu beben, verordnen Wir hiemit Fol¬
gendes:
I. Der Gläubiger, welcher das Recht hat eine ganze Schuldforderung
aufzukündigen, ist auch zur Kundigung eines Theils derselben befugt.
2. Eben diese Befugniß stehet auch dem Schuldner zu.
3. Beide, der Gläubiger wie der Schuldner, sind berechtigt,, auf die
ihnen geschehene Partial=Kündigung, sofort die ganze Schuld zu kündigen.
4. Kuͤndigungsfaͤhige Schuldverschreibungen können mit gleicher Wir¬
kung, wie im Ganzen, so auch zum Theil, Andern abgetreten werden.
5. Es ist dabei eben so zu verfahren, wie in dem Falle, wenn von
mehreren in einem Instrument enthaltenen Forderungen Eine cedirt wird. (All¬
gemeines Landrecht Th. 1. Tit. I1. F. 309.)
60. Derjenige, welchem auf solche Art ein bestimmter Antheil einer kün¬
digungsfähigen Schuldverschreibung abgetreten worden, ist befugt, diesen
seinen Antheil dem Schuldner zu kündigen.
7. Die Kündigung muß jedoch dem Schuldner dergestalt zeitig bekannt
gemacht werden, daß derselbe die Freiheit behalte, auch zugleich von seinem:
Kuͤndigungsrechte Gebrauch zu machen und ſich der ganzen Schuld auf einen
Tag durch volle Zahlung zu enkledigen.
8. Der Einwand des Schuldners, daß nicht ein Theilhaber allein, son¬
dern nur alle Theilhaber zusammen zur Kündigung berechtiget seyen, findet
nicht statt.
9. Diese Verordmung foll nicht nur auf künftige Fälle, sondern auch
auf aenhee Schuldverschreibungen, Cessionen und Künoigungen, vorausßge¬
ſetzt,