Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Ein Wagenfabrikant z. B. kann in seiner Werksiate alle die Stell- 
macher-, Rademacher-, Tischler-, Drechsler-, Schmiede-, Schlosser-, Gürt- 
ler-, Riemer-, Sattler-, Lakirer-, Maler= und andere Arbeit besorgen 
lassen, die zur Verfertigung seiner Wagen gehört, oder zur Ausbesserung ahn- 
licher Wagen nöthig ist, ohne deshalb beson dere Gewerbescheine zu diesen 
verschiedenen Arbeiten zu lösen. # 
65. Die Gewerbescheine auf Arbeiten gewisser Art sollen 
möglichst allgemein ausgestellt, und alle bleinlichen Gewerbsunterschiede ver- 
mieden werden. 
66. Bäcker, Kuchenbäcker und Pfefferküchler erhalten nur einerlei 
Bäckergewerbsschein und mit diesem gleiche Gewerbsrechte. 
67. Rothgerber, Weißgerber, Korduaner, Saffianfabrikanten, Leder- 
thauer, Pergamentmacher, erhalten nur einerlei Gerbergewerbeschein, 
und können darauf jede Art von Leder bereiten. 
68. Schuh= und Pantoffelmacher erhalten einen gemeinschaftlichen 
Schuhmachergewerbeschein, und sind befugt, darauf alle Arbeiten zu 
verfertigen, die sonst jeder von ihnen nur einzeln machen durfte. 
69. Für alle Weberei und Wirkerei, wovon Gewerbesteuer bezahlt 
wird, bedarf es nur einerlei Webergewerbescheines. Jeder Inhaber 
eines solchen Webergewerbescheines hat das Recht, auf denselben Wolle, Flachs, 
Hanf, Baumwolle, Seide, überhaupt jedes verwebbare Material, zu jeder 
Art von Gewebe, wie sie auch Namen habe, zu verarbeiten. Auch das 
Strumpf-, Band= und Bortenwirken, und uberhaupt jede Art von Wirkerei, 
ist in dem Webergewerbescheine einbegriffen. 
Diejenigen Weber aber, welche nach F. 5. No. 10. des Edikts vom 2ten 
November 1810. oder andern künftig zu erlassenden Verordnungen von der 
Erlegung der Gewerbesteuer frei sind, erhalten besondere freie Ge- 
werbescheine, auf deren Grund sie nur ausdrücklich die darin benannte 
Weberei, und keine andere Art derselben treiben können. 
70. Tuchscheerer, Tuchbereiter und Zeugpresser erhalten einerlei Tuch- 
und Zeugbereiter-Gewerbeschein, und mit diesem völlig gleiche Ge- 
werbsbefugnisse. 
71. Schneider können auch lederne Kleidungsstücke, Pelzfutter und 
Pelzbesätze auf den Schneidergewerbeschein machen, ohne deshalb wegen 
unbefugten Betriebes von Handschuhmacher= oder Kurschnerarbeit in Anspruch 
genommen zu werden. 
72. Böttcher, Kleinbinder, Faßbauer, erhalten nur einerlei Bött- 
chergewerbeschein, worauf alle Arten hölzerner Gefäße aus Dauben, 
mittelst Reifen oder Bändern zusammengesetzt werden können. 
73. Der
	        
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