Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

Geschaͤfte wo- 
bei es auf be- 
sondere Be- 
glaubigung 
ankommt. 
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darf der Gewerbeschein zu Fortsetzung seines Gewerbes nicht versagt wer- 
den. 
106. Wer dagegen ein solches Zeugniß nicht beibringen kann, darf 
den Gewerbeschein nur auf ein Qualifikations-Attest der Regierung er- 
halten. 
107. Dieses Attest wird nur auf den Grund einer Pruͤfung ertheilt. 
108. Commissionen zu solchen Prüfungen sollen in Stettin, Colberg, 
Elbing, Königsberg in Preußen und Memel errichtet werden. 
!109. Die Regierungen sind mit deren Einrichtung unter Genehmi- 
gung des Gewerbe-Departements beauftragt. 
110. Maäkler, Dispacheurs und Schiffs-Abrechner dürfen den Ge- 
werbeschein nur auf ein Zeugniß der Regierung erhalten, daß sie gesetzlich 
zum Betriebe ihres Gewerbes befugt sind. 
111. Diese gesetzliche Befugniß beruht entweder auf der zeitigen An- 
stellung und Unbescholtenheit, oder auf neuer Ansetzung. 
112. Oie letztere geschieht künftig durch die Wahl der Kaufmann- 
schaft des Orts und die Bestätigung der Regierung. In den Provinzen, 
wo Handlungs-Commissionen bestehen, übernehmen diese in Auftrag der 
Regierung die Prüfung der gewählten Personen; wo keine solche Commis- 
sionen vorhanden sind, bleibt den Regierungen belassen, sich auf andere an- 
gemessene Art von der Qualifikation des Gewählten zu überzeugen. 
113. Güterbestätiger, Schaffner, Messer, Wäger, Braker, Schauer, 
Stauer, überhaupt alle, welche öffentlich bestellt sind, die Quantität und 
Qualität der Waaren oder deren richtige Verpackung zu bekunden, dürfeit nur 
auf QOualiftkations-Atteste der örtlichen Polizeibehörde Gewerbescheine er- 
halten. 
114. Diese Atteste koͤnnen jetzt denen nicht verweigert werden, die 
sich am 2ten November v. J. bereits in der Ausuͤbung solcher Geschaͤfte 
befanden, und wider deren Rechtlichkeit nichts zu erinnern ist. 
115. Künftig werden solche Personen zu ihren Gewerben geeignet, 
durch die Wahl der Kaufmannschaft und die Bestaͤtigung der oͤrtlichen Poli— 
zei-Behoͤrde. 
116. Wo Stadtwaagen bestehen, die nicht vorzuͤglich fuͤr den Groß- 
handel bestimmt sind, da setzt der Magistrat den Waͤger an. 
117. Doch darf der Stadt von ihm kein Waͤger aufgedrungen werden, 
gegen den die Stadtverordneten-Versammlung protestirt. 
118. Feldmesser und Nivellirer können Gewerbescheine nur auf ein 
Zeugniß der Regierung erhalten, daß sie gesetzlich als solche angestellt sind. 
Ihre Anstellung geschieht, wie bisher, nach vorgängiger Prüfung der tech- 
nischen Ober-Bau-Deputation. 
119. Oeko-
	        
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