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119. Oekonomie-Commissarien bestellen die Regierungen, und er-
theilen ihnen das Qualifikations-Attest, ohne welches ihnen der Gewerbe-
schein nicht gegeben werden kann.
120. Markscheider und Berggeschworne werden nur als Staatsbeamte
von den Ober-Berg-Aemtern angesetzt, auch sind Beleihungen zur Salpe-
ter-Fabrikation, als zum Bergregal gehörig, von diesen zu ertheilen.
121. Auctions-Commissarien, Dolmetscher und Uebersetzer, Behufs
gerichtlicher und gewerblicher Geschäfte, Schreib= und Rechen-Meister, so-
fern ihre Atteste über die Identität oder Verfälschung einer Schrift oder die
Richtigkeit einer Rechnung, öffentlichen Glauben haben sollen, werden so-
wohl von den Regierungen, als auch von den Ober- Landes- Gerichten un-
ter derselben Bedingung G. 119.) angestellt.
122. Commissionairs die nicht blos kaufmännische Geschäfte besorgen,
sondern aus der Uebernahme anderer Aufträge ein Gewerbe machen, können
nur auf ausdrückliche Genehmigung der örtlichen Polizei-Behörde den Ge-
werbeschein erhalten.
123. Juwelirer, Gold= und Silberprobirer erhalten den Gewerbe-
schein nur entweder auf ein Zeugniß der örtlichen Polizeibehörde, daß sie ihr
Gewerbe schon vor dem 2ten November 1810 betrieben und einen unbescholte-
nen Ruf haben, oder auf ein Qualificationsattest der Regierung.
124. Die Atteste der Gold= und Silberprobirer sollen künftig nur auf
den Grund einer Prüfung ertheilt werden, welche bei den nächstens neu zu orga-
nisirenden Ajustirungsbehörden zu Berlin, Königsberg in Preußen oder Breslau
angestellt wird. Die Atteste der Juwelirer werden dagegen bloß auf die mora-
lische Ueberzeugung von ihrer vollkommensten Rechtlichkeit ausgestellt.
125. Gold= und Silberprobirer sind aber nur, die ein Gewerbe aus
dem Probiren machen, und deren Proben öffentlich Glauben beigemessen wird.
Bloße Goldschmiede und Silberarbeiter bedürfen zu Erlangung des Gewerbe-
scheins der §. 123 angeordneten Nachweisung nicht. Wohl aber wird die An-
ordnung einer Aufsicht über den Feingehalt der Metalle, die sie verarbeiten, be-
sonders vorbehalten.
120. Denen, welche am 2ten November 1810 bereits als Buch= und Verkehr mit
Kunsthändler, Buchdrucker, Leihbibliothekare und Antiquare ctablirt waren, soll Pöhern und
der Gewerbeschein auf ein Zeugniß der örtlichen Polizeibehörde, welche dies
und ihr loyales Betragen bekundet, ertheilt werden.
127. Wer aber am 2ten November 1810 noch nicht auf die benannten
Gewerbe etablirt war, kann den Gewerbeschein dazu nur auf Genehmigung der
Regierung erhalten.
128. Die