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146. Den Behoͤrden, welche solche Genehmigungen ausstellen oder
verlaͤngern, bleibt belassen, durch welche Mittel sie sich von der Zuverlaͤssigkeit
und Rechtlichkeit des Suchenden uͤberzeugen wollen.
147. Sie koͤnnen solche Genehmigungen oder deren Verlaͤngerung
auch versagen, wenn ihnen diese Ueberzeugung mangelt, und es findet da-
gegen nur Rekurs an die naͤchste hoͤhere Polizey-Behoͤrde statt.
148. Ansaͤssige und bekannte Personen muͤssen uͤberdies jährlich durch
die Polizey-Behörde ihres Wohnorts auf der Genehmigung bescheinigen
lassen, daß gegen ihre Rechtlichkeit keine gegründete Beschwerde vorgekom-
men sey.
149. In, den Preußischen Staaten nicht ansässige oder unbekannte
Personen müssen monatlich von der Polizey-Behörde ihres jedesmaligen
Aufenthalts eine solche Bescheinigung H. 148. erbitten.
150. Der Gewerbeschein auf die §S. 130— 139. bezeichnete Gewerbe,
kann nur auf solche Genehmigungen ertheilt werden, die mit den Bescheini-
gungen §. 148. 149. gehoͤrig versehen sind, und wovon die letzte derselben
nicht über vier Wochen alt ist.
Gewerde, wo 151. Der Handel mit Colonial= und anderen hoch impostirten Waa=
das Einkom- ren, als Wein, fremde Liqueure u. dgl.; ferner Fabriken, welche dergleichen
Staatzrassen Waaren verarbeiten, z. B. Tabacks- Spinnereyen und Tabacks-Fabriken,
lebt. sollen auf dem Lande nur auf ausdrückliche Genehmigung der Abgaben= Depu-
tationen der Regierungen statt haben, und diese nur ertheilt werden, wem
die Staats-Abgaben durch vorhandene Controlle voͤllig gesichert sind.
Stempel- und 152. Alle Bescheimgungen und Zeugnisse, die blos allein zu dem
Skortetfret. Zwecke ausgestellt. werden, daß darauf ein Gewerbeschein ertheilt werden kann,
Fckeimtgung #u sind Stempel= und Kostenfrei auszufertigen, da es die Absicht nicht ist, die
der Gerei- Gewerbesteuer durch Stempelabgaben und Sporteln indirect zu erhöhen.
sieine 153. Ausfertigungen dagegen, die nur gelegentlich zum Belage bei
Nachsuchung des Gewerbescheins dienen, und übrigens ohne ausdrücklichen Be-
zug auf denselben ausgestellt sind, müssen auch ferner nach der gesetzlichen
Stempel= und Sportel-Taxe bezahlt werden.
Gewerksver- 154. Ausländer, welche blos in das Land kommen, um auf Jahr-
batarssirerder oder Wochen-Märkten. Einkäufe zu machen, bedürfen zu diesem Geschäfte
keines Gewerbescheins.
155. Ausländer dagegen, welche Jahr- und Wochenmärkte besuchen,
um daselbst Waaren zu verkaufen, oder Commissions-, Speditions= und Wech-
selgeschäfte zu verrichten, oder Bestellungen auf ihre Waaren zu suchen, müssen
Gewerbescheine lösen.