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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 21. —
JNo. 52.) Edikt die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend.
Vom 14ten September 1811.
Wi. Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
daß Wir durch die bisher sowohl auf Unsern Domainen als von verschiedenen
Rittergutsbesitzern gemachten Erfahrungen noch mehr überzengt worden sind;
wie die Verwandlung der bäuerlichen Besitzungen in Eigenthum, da wo
solches bisher noch nicht statt fand und die Ablösung der Natural-Dienste
und Berechtigungen gegen billige und gerechte Entschädigungen zum wah-
ren Besten, sowohl der Berechtigten als Verpflichteten gereiche.
Zur Beförderung desselben und aus landesväterlicher Sorgfalt für das Wohl
Unserer getreuen Unterthanen, verordnen Wir daher, nachdem Wir über
diese wichtige Angelegenheit das Gutachten erfahrner Landwirthe und Sach-
verständiger aus allen Provinzen und Ständen Uns vortragen lassen, Fol-
ndes;
9 . 1. Es sollen die biöher nicht eigenthümlich verliehenen bäuerli-
chen Besitzungen unter den, in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen
Vorschriften und Bedingungen in Eigenthum verwandelt und die auf sol-
chen ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen gegen wechselseitige bil-
lige Entschädigungen abgelöst werden. Zur Vermeidung aller Misdentung
und Unordnung setzen wir jedoch ausdrücklich fest, daß kein Besitzer dieser
bäuerlichen Nahrungen dies Eigenthum eigenmächtig ergreifen, noch die bis-
herigen Verbindlichkeiten zu Leistung und Abführung seiner Oienste und Ab-
gaben verweigern darf, bis die Abfindung in Gemäßheit der hier folgenden
Vorschriften entweder durch Vergleich oder durch die hiezu verordneten Behör-
Jahrgang 1811. Un den
(Ausgegeben zu Berlin den 26sten September 1811.)