— 284 —
Werth um so schwerer zu bestimmen ist, da die Vergangenheit wegen des
ungleichen Beduͤrfnisses und der eben so ungleichen Leistung keinen-Maaß=
stab dazu darbietet:
)0 Der Betrag der Steuer-Vertretung, die ebenfalls in einer Zeit lange
ruhen, zu einer andern aber oft vorkommen kann.
Um mun eine feste Grundlage zur Ausgleichung zu erhalten, und den
wohlthätigen Zweck nicht durch unauflösliche Schwierigkeiten zu vereiteln, finden
Wir nöthig, für jene Gegenstände jetzt noch specielle Normen zu ertheilen, und
solche aus der Verfassung und den dadurch bisher begründeten allgemeinen
Grundsätzen zu entnehmen.
§. 8. Die letzteren bestimmten,
a) daß bei den erblichen Bauergütern die Gutsherrlichen Abgaben und Lasten
nicht erhöht werden dürfen;
b) daß sie im Gegentheil gemindert werden sollten, wenn der Besitzer dabei
nicht bestehen kann;
) daß die Höfe in contributionsfähigem Stande erhalten werden mußten.
Hiernach und nach allgemeinen staatswirthschaftlichen, und staatsrecht-
lichen Grundsätzen ist das Recht des Staats auf ordentliche und außerordentliche
Steuern und Leistungen vorherrschend, und die Leistungen an den Gutsherren
unterliegen der Einschränkung, daß die Gutsherren den Unterthanen Mittel
lassen müssen, selbst bestehen und den Staat befriedigen zu könneun.
§. 9. Wir erganzen hiemit den bis jetzt fehlenden Begriff dieses Be-
stehens und der Fähigkeit zur vollen Steuer-Leistung und setzen ihn dahin fest:
daß beides außer Zweifel seyn soll, wenn die Gutsherrlichen Abgaben
und Leistungen ## der sämmtlichen Guts-Nutzungen eines solchen erb-
lichen Besitzers nicht übersteigen.
# 10. Es soll daher, mit Ausnahme der hiernächst zu bemerkenden
Fälle, Regel seyn:
daß bei erblichen Besitzern die Gutsherren für das Eigenthum der Hofe,
für die Dienst= und gewöhnlichen Abgaben davon, abgefunden seyn
sollen, wenn ihnen die Unterthanen den dritten Theil ihrer sämmtlichen
Gutslandereien abtreten, und dabei auf alle außerordentliche Unrer-
stützungen, Hofwehr, Bauhülfen und auf die Steuer-Vertretung Ver-
zicht leisten.
v“ . 11. Indem wir den Gutsherren die Letzteren hiermit erlassen, und sie
verpflichten, sich mit dieser Entschädigung zu begnügen; so verordnen Wir zu-
gleich, daß ihre bisherigen Unterthanen verbunden seyn sollen, sie zu geben, und
ertheilen desfalls folgende nahere Vorschriften.
S. 12. Es ist zwar allgemeine Regel, daß die Entschädigung durch #.
der sämmtlichen Ländereien an Aeckern, Worthen, Wiesen, Hütung und Hol-
zung