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zung gewaͤhrt werden muß; indeß soll den Interessenten frei stehen, sich auch
auf eine Verguͤtigung in Kapital, oder durch Rente in Naturalien oder Geld,
zu einigen.
Sollte daruͤber keine Einigung erfolgen; so soll es von dem Gutsherrn
abhangen, sich nach den Bestimmungen des H. 20. in Roͤrnern entschaͤdigen zu
lassen. Verlangt er aber Land zur Entschädigung und die Verpflichteten ver-
weigern solches, so hat die §. 59. angeordnete General-Commission zu ent-
scheiden, ob es dennoch gegeben werden soll.
#. 13. Erfolgt die Entschädigung
A) durch Land,
so wird sie
a. bei den Aeckern auf dreierlei Art bewerkstelligt. Entweder es wird
4) eines von den vorhandenen 3 Feldern ganz abgetreten, oder man
nimmt
2) von jedem Felde # ab, und wählt dazu die Stücke, welche am
Seiten-Rande beisammen liegen.
Geht dies nicht wohl an; so wird
3) der Gutöherr von jedem Verpflichteten einzeln befriedigt, indem
solcher von dem Lande, welches er in jedem Felde besitzt, drei Theile
macht und nun den Gutsherrn, durch Wahl oder das Loos ent-
scheiden läßt, welche Portion er übernehmen will.
4) Wird in zwei, vier oder noch mehreren Feldern gewirthschaftet, so
muß in der Regel zu einer völligen Separation der Herrschaftlichen
und Bauer-Ländereien geschritten werden, oder diese doch in Absicht
der Antheile statt sinden, welche der Gutsherr zur Entschädigung
erhält. Convenirt es ihm indeß, von jedem Felde einen Theil oder
von jedem Verpflichteten die ad 3. bemerkte einzelne Befriedigung
anzunehmen; so verstieht es sich von selbst, daß ihm hierüber eine güt-
liche Einigung mit dem Verpflichteten frei stehe, und in deren Erman-
gelung die Entscheidung des General-Commissarius erfolgen musse.
b. Die Theilung der Wörthen, Wiesen, Hütung und Holzung geschieht
auf eben diese Weise durch Verloosung;
C. In Absicht der Waldweide hat der Gutsherr das Recht, das Revier auf
den Bedarf für § des bisherigen Viehstandes einzuschränken, und dabei
die Wahl, ob er solches durch Ausschließung der Unterthanen von : der
bisher behüteten Reviere bewerkstelligen, oder durch schiedsrichterliche
Entscheidung die Fläche festsetzen lassen will, welche zu jenem Zweck,
d. h. zum wirklichen Bedarf erforderlich ist.
Bei Laubholz-Revieren kann die Hütung, welche hier beinahe immer
schädlich und verderblich ist, gegen Abtretung eines Theil zur will ür-
lichen