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jenigen Einwendungen zu machen sind, die nach der bisherigen Verfassung zur
Exmission aus dem Besitz gesetzlich berechtigten.
In diesem Falle sowohl, als bei dessen freiwilligen Verzichtleisiung auf
die Erwerbung des eigenthümlichen Besitzes, ist der Gutsherr an kein Subject
gebunden, sondern wählt dieses nach eigenem Gutfinden, ohne daß er jedoch
berechtigt ist, sich ein Kaufgeld zu bedingen.
§. 39. Wenn Alter oder körperliche Gebrechen den zeitherigen Nieß-
braucher an der Eigenthums-Erwerbung hindern, so hat derselbe Anspruch auf
einen lebenslänglichen Alten-Antheil (Auszug), dessen Ausmittelung und Ge-
währung nach der Observanz des Orts, der Annehmer des Hofes sich nicht
entziehen kann.
§. 40. Die Ausgleichung wegen der Hälfte der bauerlichen Grundstücke
soll auf dreierlei Art zulässig seyn;
A) durch Landtheilung, so, daß jeder Theil wirklich die Hälfte Land erhält;
:) ohne Landtheilung, durch Vergütung des Nutzungswerths dieser Hälfte
mit einer Körner-Abgabe, die auf das ganze, dem Bauer zu überlassende
Land gelegt und repartirt wird;
C) durch Verbindung beider Arten der Ausgleichung, indem 1) von den
berechtigten des Landes, # in natura eingezogen werden, # aber dadurch
vergütet wird, daß die Bauern auf dieses F und die ihnen zukommenden ?
also auf die ihnen insgesammt verbleibenden F# des Ganzen, eine Körner-
Abgabe übernehmen, die vom Morgen Weizen-Acker 4 Metzen, halb
Roggen, halb Hafer, vom Morgen Gersten-Acker erster Klasse 3 Mez-
zen, zweiter Klasse 2 Metzen, vom Morgen Haferland 1 Metze betra-
gen darf.
8 F. 41. Nach welcher von diesen drei Arten die Ausgleichung geschehen
soll, bleibt der gütlichen Einigung überlassen. Kömmt aber solche binnen zwei
Jahren, und in Preußen und Litthauen binnen drei Jahren, vom Tage dieses
Edikts an, nicht zu Stande, so soll der Gutsherr berechtigt seyn, zu bestimmen,
welcher Weg von jenen dreien gewählt werden soll.
Erfolgt so wenig die Einigung, wie die Provocation, so geschieht die
Auseinandersetzung nach resp. 2 und 3 Jahren von Seiten des Staats.
V. 42. Erfolgt die Theilung nach H. 40. A. in zwei gleiche Hälften,
so wird nach folgenden Regeln verfahren:
a) der Gutsherr besorgt die Abtheilung in zwei Portionen und loset als-
dann mit der Gemeine über dieselben;
b) die Wiesen und Acker-Felder, welche die letztere erhält, werden ihr
Hütungsfrei überlassen, dagegen darf sie aber auch die der Herrschaft
verbleibende Hälfte nicht weiter behüten;
Tc) die Aecker werden nach Uebereinkunft in neue drei oder mehr Felder
wieder