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wieder eingetheilt, und in jedem neuen Felde so viel gleiche Theile ge—
macht, wie Bauern gleicher Art vorhanden sind. Das Loos entscheidet
demnaͤchst den Antheil, den ein jeder erhaͤlt.
Da solches unpartheisch entscheidet; so soll es zu Vermeidung kostba-
rer und weitläuftiger Abschätzungen, mit dergleichen Größe und Güte
jedes Theils nicht scharf genommen, sondern nur dahin getrachtet wer-
den, daß jeder Interessent sein Land in jedem Felde, so viel möglich,
beisammen liegend erhält;
e) die Bauern können die ihnen verbleibenden Weide-Reviere nach Con-
venienz ferner gemeinschaftlich benutzen, oder sie auch zur privativen Be-
nutzung unter sich vertheilen.
Die Waldweide wird nicht blos auf die Hälfte, sondern so weit ein-
geschränkt, wie sie für den halben bisherigen Viehstand bei Benutzung
anderer Weide-Reviere und der Freiheit des Futtergewächsbaues auf
den ganz servitutfreien Aeckern annoch Bedürfniß bleibt.
Kann sie hiernach ganz entbehrt werden, so muß sie zum Besten der
Forst-Cultur wegfallen.
1) Bei den Holz-Revieren findet die speeielle Theilung wegen der Schwie-
rigkeit und Nutzlosigkeit der einzelnen Bewirthschaftung in der Regel
nicht statt, doch ist sie da zulaͤssig, wo das Land vortheilhaft zu Acker
oder Wiese aptirt werden kann.
F. 43. Wird die Auseinandersetzung nach §F. 40. C. bewerkstelligt;
so geschieht sie in Absicht eines Sechstels des Landes durch die daselbst be-
merkte Körner-Abgabe; in Absicht der zwei Sechstel aber, welche der Guts-
herr einzieht, ganz auf die Weise, welche oben §. 13. und 16., wegen der
erblichen Bauern bestimmt ist.
S. 44. Ziehen beide Theile eine Ausgleichung in Körnern vor, können
sich aber über das Quantum nicht vereinigen; so wird solches nach dem Ertrage
der Hälfte der sämmtlichen Ländereien bestimmt.
## 45. Macht die Lage oder Größe der Feldmarken und Höfe eine
generelle oder partielle Translokation der Hôfe oder der bisherigen Besitzer
selbst auf andere Vorwerks-Felder rathsam und der bessern Cultur angemes-
sen: so ist sie zulässig wenn der Gutsherr, im Fall ein Umbau dadurch nö-
khig wird, solchen auf eigene Kosten übernimmt.
H. 46. Sind die Bauergüter nach dem Dafürhalten der Behörde so
klein, daß die Hälfte davon keine ordentliche Ackerwirthschaft zulassen würde;
so findet die Vorschrift des §. 21. statt.
Diejenigen Landleute, welche nur wenige Morgen Land besitzen und
Handdienste leisten, werden als Diensileute der Vorwerker betrachtet, daher
ihre